Die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen ist eine Leistung der
sozialen Pflegeversicherung an ihre Versicherten. Eine Rentenversicherungspflicht entsteht daher nur, wenn die gepflegte Person in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist und das Gesetz deshalb eine Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse vorsieht.
Auf einen berenteten EU-Bürger, der in Deutschland lediglich im Wege der Sachleistungsaushilfe nach europäischen Vorschriften gepflegt wird, trifft das nicht zu. Für seine Versicherung und speziell für Sozialleistungen in Geld, wie die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für seinen nicht erwerbsmäßig tätigen Pfleger, bleibt allein sein Heimatstaat zuständig.
Das Bundessozialgericht hat daher die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Im entschiedenen Fall pflegte der Kläger in Deutschland seine ausschließlich in Frankreich versicherten Schwiegereltern.
Der Kläger hatte bei der beigeladenen Pflegekasse die Zahlung von Beiträgen zu seiner gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. Die beigeladene Pflegekasse hatte die Zahlung ebenso abgelehnt wie die beklagte Deutsche Rentenversicherung die Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht.
Das Sozialgericht hatte dem Kläger Recht gegeben. Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und seine auf Feststellung seiner Rentenversicherungspflicht gerichtete Klage abgewiesen, weil seine Schwiegereltern nicht Mitglied der sozialen Pflegeversicherung gewesen seien. Der Bezug von Leistungen der Sachleistungsaushilfe nach europäischem Recht genüge nicht.
Diese Rechtsauffassung hat das Bundessozialgericht nunmehr bestätigt und zugleich klargestellt, dass der deutsche Gesetzgeber ohne Gleichheitsverstoß an die europarechtliche Zuständigkeitsverteilung für Sozialleistungen anknüpfen darf.