Der Ehezeitanteil und der bei Rechtskraft auszugleichende Wert eines fondsgebundenen Anrechts der Privatvorsorge kann berechnet werden, in dem das zu dem jeweiligen Stichtag vorhandene Fondsvermögen mit dem Quotienten aus den während der Ehezeit und den während der gesamten Laufzeit erbrachten Zahlungen multipliziert wird.
Durch die Teilungsordnung können keine Anforderungen an die Durchführung der internen Teilung aufgestellt werden, die über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus gehen.
Durch die Teilungsordnung können keine Anforderungen an die Durchführung der internen Teilung aufgestellt werden, die über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus gehen.
OLG München, 19.12.2022 - Az: 16 UF 1065/22
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