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Betriebliche Altersversorgung und der Gleichbehandlungsgrundsatz

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Arbeitgeber nicht, denjenigen Arbeitnehmern eine Gesamtzusage auf Zahlung höherer Prämien zu einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung zu erteilen, die in Betrieben beschäftigt werden, in denen Bestimmungen einer mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Vereinbarung zur flexibleren Gestaltung der Arbeitszeit umgesetzt werden.

Sofern diesen Arbeitnehmern eine höhere Flexibilität abverlangt wird, ist dies ein sachlicher Grund für eine Differenzierung.

Ein Anspruch auf Zahlung der höheren Prämie könnte sich aber ergeben, wenn der Ausschluss von der Leistung eine Maßregelung der Arbeitnehmer in den Betrieben darstellt, in denen die Arbeitszeitbestimmungen der Vereinbarung nicht umgesetzt werden, weil diese gegen tarifvertragliche Regeln verstoßen und der Betriebsrat sie deshalb abgelehnt hat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist bei der Beklagten in deren Einrichtungshaus in Köln-Godorf beschäftigt. Die Beklagte zahlt als betriebliche Altersversorgung monatliche Prämien auf eine Direktversicherung als Kapitallebensversicherung.

In einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) heißt es, die Arbeitsbedingungen einschließlich der Arbeitszeitregelungen sollten in allen Einrichtungshäusern im Wesentlichen gleichgestaltet werden.

Dies solle in Ausübung des Mitbestimmungsrechtes der örtlichen Betriebsräte und unter Beachtung der jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen erfolgen. Die Geschäftsleitung des jeweiligen Einrichtungshauses werde eine Gesamtzusage erteilen, die Prämien zur betrieblichen Altersversorgung für jeden Arbeitnehmer zu erhöhen, wenn diese GBV in den einzelnen Einrichtungshäusern durch Vereinbarung mit dem örtlichen Betriebsrat umgesetzt werde.

Im Betrieb Köln-Godorf kam es in der Folgezeit zu einer Arbeitszeitregelung durch Spruch der Einigungsstelle. Dieser Spruch verlangt den dortigen Arbeitnehmern ein geringeres Maß an Flexibilität ab als die Bestimmungen der GBV, da nach der Begründung des Einigungsstellenspruchs die Bestimmungen der GBV tarifwidrig sind.

Dies ändert nichts daran, dass die Zahlung der erhöhten Prämien an die Arbeitnehmer, denen eine größere Flexibilität abverlangt wird, gerechtfertigt ist. Für eine Maßregelung gibt es keine Anhaltspunkte.

Die Klage blieb damit in allen Instanzen erfolglos.


BAG, 18.09.2007 - Az: 3 AZR 639/06

Quelle: PM des BAG

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