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Ausschluss von Betriebsräteversammlung wegen „2G-Regelungen“ trotz aktuellem negativen PCR-Test?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Einem Betriebsratsmitglied kann die Teilnahme an einer Betriebsräteversammlung am 16. bis 17.11.2021 nicht unter Hinweis auf die sogenannten „2G-Regelungen“ versagt werden, wenn das Betriebsratsmitglied zu Beginn der Sitzung einen negativen PCR-Test vorlegt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Gesamtbetriebsrat hat die Betriebsräte zu einer in Berlin stattfindenden Betriebsräteversammlung eingeladen und darauf hingewiesen, dass die Versammlung unter „2G-Bedingungen“ durchgeführt werde.

Die Antragstellerin ist stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung unter Vorlage eines negativen PCR-Tests. In der Festlegung von 2G-Bedingungen liege ein unzulässiger Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen geimpften und nicht geimpften Personen.

Das Arbeitsgericht Bonn hat entschieden, dass der Gesamtbetriebsrat der Antragstellerin die Teilnahme an der Betriebsräteversammlung nicht mit der Begründung versagen darf, dass sie nicht gegen Covid19 geimpft bzw. von Covid19 genesen sei, wenn sie durch Vorlage eines negativen PCR-Tests, der nicht älter als 24 Stunden ist, nachweist, dass sie nicht an dem Coronavirus erkrankt ist.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Teilnahme an der Betriebsräteversammlung, da diese Teil der Ausübung ihres Betriebsratsmandates ist und damit dem Schutz des Mandats unterfällt. Die Ausübung des Betriebsratsmandates kann nicht von der Vorlage eines Impf- oder Genesungsnachweises abhängig gemacht werden. Die derzeit geltende Infektionsschutzverordnung des Landes Berlin ist hierfür keine ausreichende Grundlage. Die Anordnung weiterer Schutzmaßnahmen, wie etwa Maskenpflicht auch am Sitzplatz, wird durch den Beschluss nicht eingeschränkt.


ArbG Bonn, 15.11.2021 - Az: 5 BVGa 8/21

Quelle: PM des ArbG Bonn

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