Da der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs 2 S 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen für die Berechtigung der Prognose, bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist werde ein Beschäftigungsbedarf entfallen sein, von sich aus schlüssig und im Einzelnen vorzutragen. Zu diesen Tatsachen gehört der schon bei Kündigungszugang getroffene endgültige Entschluss zur Vornahme einer Maßnahme, die zu einem solchen Wegfall führen werde.
Eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung kann auch auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt werden, wenn die maßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen haben. Das ist dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Kündigungstermins mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn die konkrete Prognose im Rahmen der unternehmerischen Entscheidung sich im Nachgang als zutreffend erwiesen hat.
LAG Rheinland-Pfalz, 13.09.2021 - Az: 3 Sa 115/21
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0913.3SA115.21.00
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - bekannt aus:
Anwalt - Das Magazin
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Bereits 398.651 Beratungsanfragen
So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen)
Sehr schnelle und ausführliche Beratung, die wirklich weiter hilft. Diese Unterstützung nehmen wir gerne wieder in Anspruch!
Verifizierter Mandant
Sehr schnelle und Kopete Beratung zu einem fairen Preis.
Auch die anwaltliche Unterstützung verlief SEHR kompetent und professionell. Alles ...