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Wenn an einer E-Ladestation mit einem Verbrennerfahrzeug geparkt wird, muss mit Abschleppen gerechnet werden!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Wird ein Motorrad/Kraftrad auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge abgestellt, rechtfertigt die damit einhergehende Funktionsbeeinträchtigung dieser Verkehrsfläche eine Abschleppmaßnahme regelmäßig auch ohne konkrete Behinderung eines im Sinne von § 2 EmoG bevorrechtigten Fahrzeugs, da die parkbevorrechtigten Benutzerkreise darauf vertrauen dürfen, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungs- und Gebührenbescheid nach einer Abschleppmaßnahme in Form einer Versetzung.

Das Kraftrad des Klägers parkte auf einem Ladeplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Er ist mit einer Ladesäule ausgestattet sowie mit dem Zeichen 314 (Parken) und mit den Zusatzzeichen „auf dem Seitenstreifen“, „Symbol für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ und „Parkscheibe 4 Stunden“ versehen. Eine Außendienstkraft der Beklagten beauftragte ein Abschleppfahrzeug. Der Fahrer des Abschleppfahrzeuges versetzte das Kraftrad auf den angrenzenden Bürgersteig.

Mit Rechnung an die Beklagte bezifferte die Abschleppfirma die Kosten auf 75,01 Euro.

Mit Anhörungsschreiben hörte die Beklagte den Kläger zu der Versetzung an und wies auf die beabsichtigte Auferlegung von Verwaltungsgebühren sowie die Übernahme der Kosten des Abschleppunternehmers hin. Die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen nahm der Kläger nicht wahr.

Mit Leistungs- und Gebührenbescheid nahm die Beklagte den Kläger zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 84,00 Euro und den Kosten des Abschleppunternehmers in Höhe von 75,01 Euro (insgesamt 159,01 Euro) in Anspruch.

Der Kläger trägt vor, dass das Kraftrad so platzsparend abgestellt gewesen sei, dass eine Nutzung des Parkplatzes und der hierfür vorgesehenen Ladesäule für Pkw weiterhin möglich gewesen sei. Insbesondere das im Verwaltungsvorgang ersichtliche Fahrzeug hätte den Parkplatz trotz des dort abgestellten Kraftrades des Klägers ohne Weiteres nutzen können. Darüber hinaus hätte es nicht der kostenträchtigen Hinzuziehung eines Abschleppunternehmens bedurft, da das Kraftrad des Klägers durch den städtischen Mitarbeiter mühelos selbst hätte an die Seite gestellt werden können.

Die Beklagte führt aus, dass durch das schräggeparkte Motorrad nicht der gesamte dafür vorgesehene Bereich des Seitenstreifens für die Ladesäule genutzt werden konnte. Dieser Bereich sei durch die Beschilderung eindeutig als Ladeplatz für Elektro-Fahrzeuge beschildert. Letztlich hänge der Raumbedarf maßgeblich von den dort ladenden Kraftfahrzeugen ab. Unstrittig sei, dass der Ladeplatz von dem dort parkenden Motorrad des Klägers eingeengt worden sei. Durch die Versetzung und die platzsparende Aufstellung auf dem Gehweg sei das mildeste Mittel für den Kläger gewählt worden. Dabei würden die Motorräder grundsätzlich nicht durch die Bediensteten des Ordnungsamtes umgesetzt.

In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten präzisierend ausgeführt, dass die Bediensteten der Beklagten zum einen aus versicherungsrechtlichen Gründen die Fahrzeuge nicht selbst bewegen dürften. Zum anderen sei davon auszugehen, dass das Kraftrad des Klägers ein Leergewicht von etwa 200 Kg habe und in der Regel die Motorräder mit einem Lenkradschloss abgestellt würden, sodass eine solche Maschine von den Bediensteten der Beklagten, die in der Regel alleine unterwegs seien, nicht bewegt werden könnten. Auch seien im Außendienst schwerbehinderte Bedienstete tätig. Darüber hinaus erreichten die Beklagte eine Vielzahl von Beschwerden von Elektrofahrzeugnutzern, dass es zu wenig Ladesäulen gebe und diese oft belegt seien, so dass es auch aus diesem Grund notwendig sei, die Plätze an den Ladesäulen freizuhalten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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