Ist ein Ausländer eine Scheinehe eingegangen, so kann eine Einbürgerung rückgängig gemacht werden.
Im vorliegenden Fall hatte ein Ausländer nach einem erfolglosen Asylantrag eine Prostituierte geheiratet und sich wenige Monate nach seiner Einbürgerung scheiden lassen. Kurz darauf war er wieder mit seiner ehemaligen Ehefrau verheiratet.
Als die Behörden hiervon Kenntnis erlangten, wurde die Einbürgerung aufgrund arglistiger Täuschung rückgängig gemacht.
Denn bei einer sog. Scheinehe ist eine positive Ausübung des Einbürgerungsermessens regelmäßig ausgeschlossen.
Die Rücknahme der - von einem Elternteil durch bewusste Täuschung erwirkten - (Mit-)Einbürgerung eines minderjährigen Kindes, die auf der Grundlage des § 8 RuStAG zu einer einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie führen sollte, erfordert eine eigenständige Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zurückgenommene Einbürgerung des Klägers war von Anfang an rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG. Dies beurteilt sich nach § 9 RuStAG (Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz - in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung; jetzt: StAG), auf den die Einbürgerung gestützt war. Nach dieser Vorschrift sollen Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 RuStAG eingebürgert werden, wenn bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen.
Indem § 9 RuStAG auf "Ehegatten Deutscher" abstellt, setzt die Vorschrift eine gültig geschlossene und im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehende Ehe voraus. Diese Voraussetzungen erfüllte die Ehe zwischen dem Kläger und Frau T. zum Zeitpunkt der Einbürgerung. Die Qualifizierung dieser Ehe als so genannte Scheinehe betrifft die zivilrechtliche Gültigkeit der Eheschließung nicht und steht somit der Eigenschaft des Klägers als "Ehegatte" einer Deutschen im Sinne von § 9 RuStAG nicht entgegen (vgl. auch den hier noch nicht anwendbaren § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB, der lediglich die Aufhebbarkeit der Ehe vorsieht, wenn die Eheleute keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollten). Hinsichtlich der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 RuStAG hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Auch wenn man ihr Vorliegen zugunsten des Klägers unterstellt, hat die Revision keinen Erfolg.
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