Wird bei einer in Deutschland nach türkischem Ritus abgehaltenen Hochzeitsfeier anlässlich der Schließung einer Imam-Ehe der Braut Goldschmuck umgehängt („taki“), so kann für die Frage, wer Eigentümer des Schmucks geworden ist, mangels ausdrücklicher Einigungserklärungen der Beteiligten darauf abgestellt werden, welche Vorstellungen diese bei der Übergabe hatten.
Die nach türkischem Ritus sogenannte „Brautgabe“ (türkisch: „taki“) dient unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der türkischen Obergerichte zur Absicherung der Ehefrau für den Fall des Scheiterns der Ehe.
Die nach türkischem Ritus sogenannte „Brautgabe“ (türkisch: „taki“) dient unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der türkischen Obergerichte zur Absicherung der Ehefrau für den Fall des Scheiterns der Ehe.
OLG Saarbrücken, 28.02.2019 - Az: 4 U 114/17
ECLI:DE:OLGSL:2019:0228.4U114.17.00
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