Eine Vereinbarung, nach der ein künftiger Ehegatte dem anderen den hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück zuwendet, kann wirksam mit einer Rücktrittsklausel versehen werden, die für den Fall des Scheiterns der Ehe gilt. Eine solche Klausel verstößt nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB, auch wenn das Grundstück - wie bei Vertragsschluss absehbar - später bebaut wird und dadurch eine erhebliche Wertsteigerung erfährt. Maßgeblich für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Die Zuwendung des Miteigentums stellt in diesem Zusammenhang keine Schenkung i.S.d. § 516 BGB dar, da sie an die Eheschließung und den Bestand der Ehe gebunden ist. Es handelt sich um eine ehebezogene Zuwendung, die den gesetzlichen Güterstand modifiziert. Der Anspruch auf Rückgewähr im Falle des Rücktritts folgt aus §§ 346 ff. BGB. Eine Gegenleistung für die Rückübertragung ist mangels vertraglicher Vereinbarung nicht geschuldet.
Die durch den Bau eines Wohnhauses eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks begründet keinen Anspruch auf Verwendungsersatz nach §§ 347 Abs. 2, 994 Abs. 1 BGB. Aufwendungen für den Neubau stellen keine notwendigen Verwendungen, sondern eine Zustandsänderung dar, die nicht ersatzfähig ist. Die Teilhabe an der Wertsteigerung erfolgt ausschließlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs gemäß §§ 1373 ff. BGB.
Bei der Berechnung des Endvermögens ist der Anspruch auf Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils dem Aktivvermögen des Zuwendenden hinzuzurechnen. Im Vermögen des begünstigten Ehegatten ist zwar der hälftige Miteigentumsanteil anzusetzen, jedoch zugleich spiegelbildlich die Verpflichtung zur Rückübertragung einzustellen, sodass insoweit kein positiver Vermögenswert verbleibt. Im Anfangsvermögen ist die Rückübertragungspflicht ebenfalls zu berücksichtigen, da die Zuwendung von Beginn an unter der auflösenden Bedingung des Rücktrittsrechts stand.
Die ehebezogene Zuwendung wird damit güterrechtlich über den Zugewinnausgleich erfasst.
Die Zuwendung des Miteigentums stellt in diesem Zusammenhang keine Schenkung i.S.d. § 516 BGB dar, da sie an die Eheschließung und den Bestand der Ehe gebunden ist. Es handelt sich um eine ehebezogene Zuwendung, die den gesetzlichen Güterstand modifiziert. Der Anspruch auf Rückgewähr im Falle des Rücktritts folgt aus §§ 346 ff. BGB. Eine Gegenleistung für die Rückübertragung ist mangels vertraglicher Vereinbarung nicht geschuldet.
Die durch den Bau eines Wohnhauses eingetretene Wertsteigerung des Grundstücks begründet keinen Anspruch auf Verwendungsersatz nach §§ 347 Abs. 2, 994 Abs. 1 BGB. Aufwendungen für den Neubau stellen keine notwendigen Verwendungen, sondern eine Zustandsänderung dar, die nicht ersatzfähig ist. Die Teilhabe an der Wertsteigerung erfolgt ausschließlich im Rahmen des Zugewinnausgleichs gemäß §§ 1373 ff. BGB.
Bei der Berechnung des Endvermögens ist der Anspruch auf Rückübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils dem Aktivvermögen des Zuwendenden hinzuzurechnen. Im Vermögen des begünstigten Ehegatten ist zwar der hälftige Miteigentumsanteil anzusetzen, jedoch zugleich spiegelbildlich die Verpflichtung zur Rückübertragung einzustellen, sodass insoweit kein positiver Vermögenswert verbleibt. Im Anfangsvermögen ist die Rückübertragungspflicht ebenfalls zu berücksichtigen, da die Zuwendung von Beginn an unter der auflösenden Bedingung des Rücktrittsrechts stand.
Die ehebezogene Zuwendung wird damit güterrechtlich über den Zugewinnausgleich erfasst.
OLG Stuttgart, 05.06.2019 - Az: 18 UF 67/19
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0605.18UF67.19.00
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