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Parkplatz-Unfall: Sachverständigengutachten entscheidet über Schuldfrage

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Fährt ein Fahrzeugführer rückwärts gegen ein bereits stehendes Fahrzeug, haftet allein der rückwärtsfahrende Fahrzeugführer. Eine Mithaftung des ruhenden Fahrzeugs aus der Betriebsgefahr scheidet aus, da von einem stehenden Fahrzeug keine Betriebsgefahr ausgeht.

Haftung nach einem Verkehrsunfall: Wer trägt die Beweislast?

Nach einem Verkehrsunfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen richten sich Schadensersatzansprüche regelmäßig nach §§ 7, 17 StVG. Voraussetzung für eine Haftung ist, dass der Schaden „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden ist und diesem ursächlich zugerechnet werden kann. Wird bestritten, dass ein bestimmtes Fahrzeug den Unfall verursacht hat, obliegt es demjenigen, der Ansprüche geltend macht, den Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb des gegnerischen Fahrzeugs und dem eingetretenen Schaden nachzuweisen. Lässt sich dieser Nachweis nicht führen, weil die Beweisaufnahme im Gegenteil ergibt, dass der Anspruchsteller den Unfall selbst durch eine Kollision mit dem stehenden Fahrzeug des Anspruchsgegners verursacht hat, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus.

Wie lässt sich der Unfallhergang bei widersprüchlichem Parteivortrag klären?

Stehen sich - wie häufig bei Parkplatzunfällen - zwei gegensätzliche Unfallschilderungen gegenüber, kann der tatsächliche Geschehensablauf im Wege eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens rekonstruiert werden. Maßgeblich sind dabei insbesondere die Position und Ausrichtung der beteiligten Fahrzeuge, die Lenkstellung der Räder sowie das konkrete Schadensbild an beiden Fahrzeugen. Aus der Deformationsrichtung, dem Vorhandensein oder Fehlen von Wisch- und Radkontaktspuren sowie der Verteilung der Stoßkraft lässt sich technisch nachvollziehen, welches Fahrzeug sich zum Kollisionszeitpunkt in Bewegung befand und welches stand.

Vorliegend gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sich am Fahrzeug der Beklagten keine Beschädigung befand, die einen anderen Kontaktpunkt als das linke Vorderrad zuließ. Unter Berücksichtigung der nach rechts eingelenkten Vorderräder des Beklagtenfahrzeugs war das Schadenbild am Klägerfahrzeug nur damit zu erklären, dass dieses rückwärts gegen das nach rechts eingelenkte Vorderrad des stehenden Beklagtenfahrzeugs stieß. Der örtlich begrenzte Schaden ohne Wisch- oder Radkontaktspuren sprach zudem dafür, dass das Beklagtenfahrzeug zum Kollisionszeitpunkt stillstand, da die Stoßkraft andernfalls nicht in der festgestellten Weise in das Klägerfahrzeug hätte eingeleitet werden können.

Welche Bedeutung hat die Lenkradstellung für die Rekonstruktion des Unfallhergangs?

Auch die Stellung der Vorderräder eines am Unfall beteiligten Fahrzeugs kann zur Aufklärung des Unfallhergangs beitragen. Wird nach der Kollision die ursprüngliche Lenkstellung verändert, muss dies anhand der weiteren Umstände - etwa der dokumentierten Fahrzeugpositionen und der Plausibilität eines nachträglichen Rangierens - kritisch gewürdigt werden. Fehlen konkrete Anhaltspunkte für ein Rangieren mit mehrfachem Lenkeinschlag nach der Kollision, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zum Kollisionszeitpunkt bestehende Lenkstellung mit der später dokumentierten übereinstimmt. Eine bloße Vermutung einer abweichenden Lenkstellung genügt nicht, um diese Annahme zu erschüttern.

Selbst wenn zugunsten des Anspruchstellers unterstellt wird, dass die Räder des anderen Fahrzeugs abweichend eingeschlagen gewesen sein könnten, ändert dies nichts an der Bewertung des Kollisionsherganges, sofern auch bei dieser alternativen Anstoßkonstellation das Schadensbild ausschließlich mit einem rückwärts fahrenden und damit stoßverursachenden Fahrzeug erklärbar ist. Maßgeblich bleibt die Frage, ob ein stumpfer Anstoß - wie er beim Auftreffen auf ein stehendes Rad entsteht - oder ein streifender Kontakt - wie er bei einem sich drehenden Rad zu erwarten wäre - vorlag. Ein stumpfer Anstoß mit erheblicher Beschädigung des Stoßfängers spricht dabei technisch gegen ein stehendes Fahrzeug des Anspruchstellers.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus einem stehenden Unfallfahrzeug?

Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich das Fahrzeug des Anspruchsgegners zum Kollisionszeitpunkt nicht in Bewegung befand, scheidet eine Haftung aus § 7 StVG mangels Verursachungsbeitrags aus. Auch eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr im Sinne des § 17 StVG kommt nicht in Betracht, da von einem stillstehenden Fahrzeug regelmäßig keine relevante Betriebsgefahr ausgeht, wenn sich der Unfall nicht im Zusammenhang mit dessen Betrieb, sondern ausschließlich durch das Fahrverhalten des Anspruchstellers ereignet hat. Die Klage auf Ersatz der geltend gemachten Reparatur-, Sachverständigen- und sonstigen Schadenspositionen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist in einem solchen Fall insgesamt unbegründet.


AG Rheine, 31.07.2025 - Az: 10 C 158/24

ECLI:DE:AGST3:2025:0731.10C158.24.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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