Grundsätzlich trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für den äußeren Tatbestand der Rechtsgutverletzung. Er muss im Falle des Bestreitens durch den Gegner nachweisen, dass der Unfallhergang, das heißt der äußere die Ersatzpflicht begründende Schadenshergang, tatsächlich wie behauptet stattgefunden hat. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Geschädigte mit dem strengen Maßstab des § 286 ZPO beweispflichtig.
Dieser Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht nach § 286 ZPO die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat.
Ist der Beweis erbracht, obliegt die Beweislast dafür, dass die Rechtsgutsverletzung mit einer entsprechenden Einwilligung des Geschädigten erfolgt ist, dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer, wobei auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar sind.
Dieser Beweis ist geführt bei einer Häufung von Anzeichen, die auf eine Unfallmanipulation hindeuten, wobei unerheblich ist, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können.
Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache keiner mathematisch lückenlosen Gewissheit. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die bei lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen. Dabei reicht zwar eine auch vom Landgericht angenommene erhebliche Wahrscheinlichkeit nicht aus. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
Dieser Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht nach § 286 ZPO die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat.
Ist der Beweis erbracht, obliegt die Beweislast dafür, dass die Rechtsgutsverletzung mit einer entsprechenden Einwilligung des Geschädigten erfolgt ist, dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer, wobei auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises anwendbar sind.
Dieser Beweis ist geführt bei einer Häufung von Anzeichen, die auf eine Unfallmanipulation hindeuten, wobei unerheblich ist, ob diese Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können.
Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der aus einer Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache keiner mathematisch lückenlosen Gewissheit. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die bei lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen. Dabei reicht zwar eine auch vom Landgericht angenommene erhebliche Wahrscheinlichkeit nicht aus. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
OLG Brandenburg, 29.12.2020 - Az: 12 U 160/20
ECLI:DE:OLGBB:2020:1229.12U160.20.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


