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Gestellter Unfall? Diese Beweisanzeichen kosten den Geschädigten seinen Anspruch

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ein erstes Beweisanzeichen für einen manipulierten Unfall kann sich aus der Art der beteiligten Fahrzeuge ergeben. Typisch ist die Konstellation eines hochpreisigen, älteren Fahrzeugs auf der Geschädigtenseite, das kurz vor dem Unfall erworben und kurz danach wieder veräußert wurde, während auf der Schädigerseite ein geringwertiges Fahrzeug beteiligt ist.

Vorliegend handelte es sich um einen Mercedes mit ursprünglichem Neupreis von über 100.000 Euro, der nur etwa drei Monate vor dem geltend gemachten Unfall erworben und zwei bis drei Wochen danach wieder verkauft wurde, ohne dass Kaufverträge vorgelegt oder der Name des Verkäufers genannt werden konnten.
Das auffahrende Fahrzeug war ein Lancia mit geringem Wert (Kaufpreis ca. 500 bis 1.000 Euro), der erst etwa zwei Monate vor dem geschilderten Unfall angeschafft wurde.

Für manipulierte Unfälle ist es weiter charakteristisch, dass dem angeblichen Schädiger kein erheblicher Schaden entsteht und der Schaden auf Sachverständigenbasis abgerechnet wird, während Versicherungsprämien ausstehen und das beschädigte Fahrzeug später bei einem Freund abgestellt wird, ohne dass sich der Halter weiter darum kümmert.

Weitere wiederkehrende Beweisanzeichen für gestellte Unfälle betreffen die Beweissituation. Hierzu zählt das Fehlen unbeteiligter Zeugen für das Entstehen des Unfallgeschehens. Ebenso spricht gegen ein authentisches Unfallgeschehen, wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme stattgefunden hat und keine Fotos von den unfallbeteiligten Fahrzeugen am Unfallort gefertigt wurden. Ein besonders gewichtiges Indiz ist es, wenn der vermeintliche Schädiger bereits am Unfallort ein schriftliches Schuldanerkenntnis abgibt, ohne dass die Umstände dies nahelegen würden.

Von besonderer Bedeutung ist das Ergebnis einer unfallanalytischen Begutachtung, wenn diese ergibt, dass die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen nicht mit dem geschilderten Verkehrsverhalten in Einklang zu bringen sind.

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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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