Schenken Eltern ihrem verheirateten Kind einen Pkw, der konkret zur Deckung eines Bedarfs - etwa für Fahrten zum Arbeitsplatz - dient, ist dieser im Regelfall nicht dem Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB zuzurechnen, sondern als „Einkünfte“ zu behandeln. Die Beweislast für die Zurechnung eines Gegenstandes zum Anfangsvermögen trägt derjenige Ehegatte, der sich darauf beruft.
Der Begriff der „Einkünfte“ ist nicht auf Geldzuwendungen beschränkt; er erfasst ebenso Sachzuwendungen. Auch die Frage, ob es sich um einmalige oder um regelmäßige Leistungen handelt, ist für die Einordnung nicht entscheidend (vgl. OLG Zweibrücken, 18.01.1984 - Az: 2 UF 104/83).
Zusätzlich spricht der Umstand, dass ein Pkw regelmäßig genutzt und damit eher zum Gebrauch und zwangsläufig auch zum Verbrauch bestimmt ist, gegen eine Zurechnung zum Anfangsvermögen (vgl. Staudinger/Thiele, BGB, 1994, § 1374 Rz. 37; OLG Zweibrücken, 18.01.1984 - Az: 2 UF 104/83).
Anfangsvermögen und Privilegierung nach § 1374 Abs. 2 BGB
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird das Anfangsvermögen eines Ehegatten bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs privilegiert: Vermögenszuwächse, die ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erlangt, werden seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es sich nicht um „Einkünfte“ handelt (§ 1374 Abs. 2 BGB). Der Begriff der „Einkünfte“ ist dabei entscheidend für die Abgrenzung zwischen privilegierten Schenkungen und solchen Zuwendungen, die dem laufenden Lebensbedarf dienen und daher nicht dem Anfangsvermögen zugeschlagen werden dürfen.Was sind „Einkünfte“ im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB?
Die Einordnung einer Zuwendung als „Einkünfte“ im Sinne dieser Norm ist grundsätzlich eine Einzelfallentscheidung. Maßgeblich ist, ob die Zuwendung der Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen oder die Vermögensbildung fördern soll. Dabei sind der Anlass der Zuwendung, die Willensrichtung des Schenkers sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschenkten zu berücksichtigen (vgl. BGH, 01.07.1987 - Az: IVb ZR 70/86, für Geldzuwendungen durch nahe Verwandte).Der Begriff der „Einkünfte“ ist nicht auf Geldzuwendungen beschränkt; er erfasst ebenso Sachzuwendungen. Auch die Frage, ob es sich um einmalige oder um regelmäßige Leistungen handelt, ist für die Einordnung nicht entscheidend (vgl. OLG Zweibrücken, 18.01.1984 - Az: 2 UF 104/83).
Pkw als Gebrauchsgegenstand - Bedarfsdeckung oder Vermögensaufbau?
Wird ein Pkw von nahen Verwandten geschenkt, um einen konkreten Ersatzbedarf zu decken - hier: weil das bislang genutzte Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist und das neue Fahrzeug für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstelle benötigt wird - spricht dies für eine Zuwendung zur Bedarfsdeckung. Es ist rechtlich unerheblich, ob dem Beschenkten dabei der benötigte Gegenstand unmittelbar zugewendet wird oder ob ihm stattdessen die finanziellen Mittel für den Erwerb bereitgestellt werden. Für Geldgeschenke naher Verwandter, die dazu dienen, den besonderen Finanzbedarf für den Ankauf eines beruflich oder zur Haushaltsführung notwendigen Pkw zu decken, gilt im Regelfall, dass es sich eher um eine Zuwendung zur Bedarfsdeckung denn zur Vermögensbildung handelt (vgl. OLG Zweibrücken, 18.01.1984 - Az: 2 UF 104/83; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl., § 1374 Rz. 16).Zusätzlich spricht der Umstand, dass ein Pkw regelmäßig genutzt und damit eher zum Gebrauch und zwangsläufig auch zum Verbrauch bestimmt ist, gegen eine Zurechnung zum Anfangsvermögen (vgl. Staudinger/Thiele, BGB, 1994, § 1374 Rz. 37; OLG Zweibrücken, 18.01.1984 - Az: 2 UF 104/83).
Gegenläufige Indizien und ihre Bewertung
Verfügt der beschenkte Ehegatte zum Zeitpunkt der Schenkung bereits über ein weiteres Fahrzeug, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die Zuwendung nicht ausschließlich zur Bedarfsdeckung, sondern zumindest auch zur Vermögensmehrung bestimmt war. Dieser Umstand allein ist jedoch nicht geeignet, die Zurechnung zum Anfangsvermögen zu begründen, wenn die übrigen Umstände - insbesondere der konkrete Nutzungszweck des geschenkten Fahrzeugs - für eine Bedarfsdeckung sprechen.Beweislast beim Anfangsvermögen
Die Darlegungs- und Beweislast für die Zurechnung einzelner Vermögensgegenstände zum Anfangsvermögen trägt derjenige Ehegatte, der sich auf sein Anfangsvermögen beruft. Bestehen Zweifel daran, ob ein geschenkter Gegenstand dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist, gehen diese zu seinen Lasten. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist dabei ein großzügiger Maßstab anzulegen; überspannte Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klage sind unzulässig (vgl. BGH, 14.12.1993 - Az: VI ZR 235/92).
OLG Karlsruhe, 08.03.2001 - Az: 5 WF 14/01
ECLI:DE:OLGKARL:2001:0308.5WF14.01.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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