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Wie und wann wirkt sich der Versorgungsausgleich aus?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

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Welchen Hintergrund hat der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich soll die gleiche Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleisten. Das Versorgungsvermögen umfasst sowohl bereits laufende Versorgungen (u.a. Renten) als auch Anwartschaften auf Versorgung - also Anrechte auf künftige Leistungen zur Alters- und Invaliditätsversorgung.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wird jedes in der Ehezeit von einem der beiden Ehepartner erworbene Anrecht für sich betrachtet und hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten geteilt.

Der Versorgungsausgleich muss nicht gesondert beantragt werden, er ist Teil des Scheidungs- bzw. Aufhebungsverfahrens und wird von Amts wegen (automatisch) durchgeführt, sofern er nicht wirksam ausgeschlossen wurde.

Hinweis: Die Regelungen zum Versorgungsausgleich finden gleichermaßen für seit dem 1. Januar 2005 eingetragene Lebenspartnerschaften Anwendung.

Auswirkungen des Versorgungsausgleichs auf die Rente

Beginnt die Rente des Ausgleichsberechtigten erst nach Rechtskraft bzw. Wirksamkeit des Urteils über den Versorgungsausgleich, wirkt sich die Erhöhung der Rente ab Rentenbeginn aus.

Erhält der Ausgleichsberechtigte bereits vor Rechtskraft bzw. Wirksamkeit des Urteils eine Rente, so wirkt sich die Erhöhung erst ab Rechtskraft des Urteils aus.

Wird der ausgleichspflichtige Ehegatte nach der Durchführung des Versorgungsausgleichs rentenbezugsberechtigt, so erhält er nur noch die durch den Versorgungsausgleich gekürzte Rente. Das Minus kann übrigens durch freiwillige Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde.

Sofern ein Ehegatte bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bereits eine Rente bezieht, verringert sich diese nicht erst dann, wenn der andere Ehegatte die Rente beantragt. Die Rentenbezüge verringern sich auch in diesem Fall nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht erst dann, wenn der andere Ehegatte eine Rente beantragt.

Der Rentenversicherer setzt den Versorgungsausgleich nach den Vorgaben des Gerichts um und informiert die Betroffenen über die Auswirkungen auf das Rentenkonto.

Steuerpflicht: Interne Teilung vs. externe Teilung

Bei der internen Teilung ist die Übertragung der Anrechte auf die ausgleichsberechtigte Person für beide Partner steuerfrei, die später zufließenden Leistungen aus den übertragenen Anrechten werden beim Ausgleichsberechtigten so besteuert wie beim Ausgleichspflichtigen.

Bei der externen Teilung ist die Übertragung des Ausgleichswerts beim Ausgleichspflichtigen dann steuerfrei, wenn die Leistungen beim Berechtigten zu nachgelagert voll steuerpflichtigen Einnahmen führen würden. Der Ausgleichswert ist beim Ausgleichspflichtigen dann steuerpflichtig, wenn die Leistungen beim -berechtigten nicht der nachgelagerten Besteuerung unterliegen.

Versterben des Ausgleichsberechtigten vor Rentenbezug

Stirbt der ausgleichsberechtigte Ehegatte, bevor er Rentenbezieher geworden ist oder hat er die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt.

Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen.

Versterben des Ausgleichspflichtigen

Stirbt die ausgleichspflichtige Person und besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person vom Versorgungsträger die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis zum Tod der ausgleichspflichtigen Person fortbestanden hätte.

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn das Anrecht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 oder Abs. 3 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden war.

Die Höhe des Anspruchs ist auf den Betrag beschränkt, den die ausgleichsberechtigte Person als schuldrechtliche Ausgleichsrente verlangen könnte. Leistungen, die sie von dem Versorgungsträger als Hinterbliebene erhält, sind anzurechnen.
Stand: 01.09.2022 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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