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Versicherungsschutz für Kamera auch am Strand?

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird eine Fotokamera - auch nur für kurze Zeit - unbeaufsichtigt am Strand zurückgelassen, so entfällt bei einem Diebstahl der Reisegepäckversicherungsschutz. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kamera in einer Plastiktüte abgelegt wurde.

Denn der Begriff der sicheren Verwahrung in persönlichen Gewahrsam gem. § 1 Nr. 4 AVBR 90 setzt gesteigerten persönlichen Gewahrsam voraus, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass die versicherte Sache nicht dem Blickfeld gerät und ein jederzeitiger Zugriff möglich ist.

Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer die Kamera aber abgelegt und sich dann 10m entfernt in die Warteschlange eines Sonnenschirmverleihs eingereiht. In dieser Zeit lag keine sichere Verwahrung vor.

Es ist dem Versicherungsnehmer zuzumuten, die Kamera mitzunehmen um das Risiko eines Diebstahls auszuschließen.


AG Hannover, 18.11.1996 - Az: 562 C 8544/96


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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