Melden Reisende einen Diebstahl im Ausland nicht sofort der Polizei, so kann dies zur Leistungsfreiheit der Reisegepäckversicherung führen.
Auch Sprachprobleme sind keine Entschuldigung für diese Pflichtverletzung. Notfalls muss der Reisende für die Diebstahlsmeldung die Deutsche Botschaft oder einen Deutschen Konsul einschalten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger muss ein offensichtlicher Verstoß gegen § 5 Ziffer 1 der Geschäftsbedingungen für Reiseversicherungen Europäischer Reiseversicherung AG (VB-ERV 2001) vorgeworfen werden.
Hiernach ist die versicherte Person verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen der nächst zuständigen oder nächst erreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen unverzüglich anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen.
Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger grob fahrlässig verstoßen, was zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt.
Eventuelle Sprachbarrieren genügen nicht, um dieser Obliegenheit nicht in erheblicher Weise nachkommen zu können. Hiernach war der Kläger gegebenenfalls sogar unter Einschaltung der Deutschen Botschaft bzw. Deutscher Konsularstellen gehalten vor der zuständigen französischen Polizeidienststelle eine entsprechende Diebstahlsanzeige einschließlichder Verlustliste vorzunehmen. Auch die nachträgliche Einreichung einer Stehlgutliste vermochte diese grob fahrlässig verursachte Obliegenheitsverletzung nicht aufzuheben.
AG Halle/Saale, 15.01.2004 - Az: 94 C 1525/03
ECLI:DE:AGHALLE:2004:0115.94C1525.03.0A
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