Lässt ein Gast ein Schmuckstück in einem Hotelzimmer offen auf einer Kommode liegen, so ist dies grob fahrlässig. Kommt das Schmuckstück abhanden, so besteht daher kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Der Schmuck hätte zumindest in der Kommode oder an einem anderen geeigneten Ort verwahrt werden müssen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung unter Einbeziehung des VHB 2001 der Beklagten. Die Klägerin begehrt Deckungsleistung der Beklagten mit Rücksicht auf ein von ihr vorgetragenes Schadensereignis vom 20. Juni 2005.
Die Klägerin trägt vor, an diesem Tag sei ihr eine Goldkette mit chinesischem Amulett aus dem von ihr bewohnten Hotel „B.“ in der Dominikanischen Republik aus dem verschlossenen Hotelzimmer entwendet worden. Die Kette habe sie bei Verlassen des Zimmers am Morgen auf der Kommode liegen lassen, abends sei die Kette nicht mehr auffindbar gewesen. Sie ist der Auffassung, es liege ein Einbruchdiebstahl vor, jedenfalls in Gestalt eines Nachschlüssel- bzw. Falsch-Schlüssel-Diebstahls. Sie begehrt Schadensersatz für die Kette und das Amulett.
Die Beklagte macht geltend, ein Versicherungsfall liege nicht vor, und zwar weder in Gestalt eines Einbruchdiebstahls noch eines Nachschlüsseldiebstahls. Sie bestreite mit Nichtwissen den Diebstahl und den entstandenen Schaden und ist der Auffassung, die Klägerin habe jedenfalls grob fahrlässig gehandelt, so dass sie, die Beklagte, leistungsfrei sei.
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