Sofern mit dem Auftreten einer Erkrankung zu rechnen war, kann ein Versicherungsnehmer die Kosten nicht von der
Auslands-Krankenversicherung ersetzt verlangen.
Auch wenn eine im Vorhinein bestehende Grunderkrankung nicht grundsätzlich das Eingreifen der Versicherungsleistung ausschließt, so ist hier doch auf die Vorhersehbarkeit abzustellen. Diese ist gegeben, wenn zu Hause bereits wegen derselben Krankheit eine stationäre Behandlung erfolgte. Es wäre dann Sache des Versicherungsnehmers, nachzuweisen, dass die konkrete Entwicklung nicht vorhersehbar war.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger, der die Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die Versicherungsleistung trägt, hat den Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalls nicht bewiesen.
Nach § 1 der AVB der Beklagten besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Krankenversicherung bei akuten, unerwarteten Erkrankungen.
Der Begriff der „akuten Erkrankung“ ist nach dem maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahin auszulegen, dass durch das Vorliegen einer chronischen Grunderkrankung nicht von vornherein jede weitere Erkrankung, die eine Folge jener Grunderkrankung ist, vom Versicherungsschutz ausgenommen sein soll, sondern der Versicherungsschutz jede nachteilige Veränderung des Gesundheitszustandes, die sich von einem Tag auf den anderen einstellt, erfasst, mithin im versicherten Zeitraum neu und plötzlich auftretende Erkrankungen Versicherungsschutz genießen.
Eigenständige Vorerkrankungen, die lediglich Risikofaktoren bzw. prädisponierende Erkrankungen darstellen, sind nicht geeignet, den Versicherungsschutz für sekundär hierauf beruhende Akuterkrankungen auszuschließen.
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