Erbstreitigkeiten vermeiden: Erstellen oder prüfen Sie ein ➠ Testament!Ein wirksames
Drei-Zeugen-Testament hat gemäß § 2250 Abs. 2 BGB zur Voraussetzung, dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines
Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist.
Die nahe Gefahr des Todes im Sinne des § 2250 BGB muss entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen.
Maßgebend für die Todesgefahr im Sinne des § 2250 BGB ist, ob auf Grund konkreter Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars oder Bürgermeisters zu befürchten ist. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen nicht mehr heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat.
Todesgefahr liegt objektiv vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie etwa bei beginnenden kleinen Organausfällen.