Der Anspruch des
Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses wird nicht dadurch berührt, dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat. Nur in besonderen Einzelfällen kann dem Anspruch der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane entgegenstehen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Grundsätzlich kann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses entsprechend § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB verweigern, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist.
Dem Erben ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich im Hinblick auf die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses auf die Dürftigkeitseinrede zu berufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereit ist, die Kosten für das Verzeichnis zu tragen und im Voraus direkt an den Notar zu entrichten.
Das Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten gilt auch bei der Aufstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und umfasst die Zuziehung eines Vertreters oder Beistandes.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung eines notariellen Verzeichnisses aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu.
Der Kläger ist unstreitig Pflichtteilsberechtigter, die Beklagte die Alleinerbin.
Das Verlangen des Klägers ist nicht rechtsmissbräuchlich.
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