Ein Nottestament ist nur dann wirksam, wenn es dem Erblasser wortwörtlich vorgelesen wird. Eine sinngemäße Widergabe führt zur Unwirksamkeit, da dies ein Verstoß gegen die Formvorschriften darstellt. Andernfalls ist es dem Erblasser nicht möglich, den gesamten Inhalt des Testaments zu erfassen.
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LG Nürnberg-Fürth, 12.08.2008 - Az: 7 T 5033/08
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