Unter
Umwandlung versteht man im Mietrecht die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen.
Wird eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, genießt der Mieter besonderen Schutz. Der neue Eigentümer tritt in alle Rechten und Pflichten des bereits bestehenden Mietverhältnissen ein.
Wird die Wohnung verkauft, so haben die umgewandelten Mieter ein gesetzliches
Vorkaufsrecht. Wenn dieses nicht wahrgenommen wird, so ist für mindestens drei Jahre eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen (
Sperrfrist), um den Mieter zu schützen.
Die Landesregierungen können die Sperrfrist in Gebieten, in denen Mietwohnungen besonders knapp sind, auf bis zu 10 Jahre ausdehnen.
Diese Kündigungsbeschränkung gilt nur für Mieter, die die Wohnung schon vor der Umwandlung und dem Verkauf angemietet hatten.
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