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Eigenbedarfskündigung und Kündigungssperrfrist

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Selbstverständlich haben Mieter einer Eigentumswohnung den gleichen gesetzlichen Kündigungsschutz wie in anderen Wohnungen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Vermieter Eigenbedarf geltend macht. Dies kommt lediglich bei Eigentumswohnungen erheblich häufiger vor als bei anderem Wohnraum. Eigenbedarf kann hier relativ leicht begründet werden. Daher gibt es als Schutz des Mieters die Kündigungssperrfrist:

Wird eine vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und anschließend veräußert, so kann sich der Erwerber gegenüber dem Mieter auf das Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe erst nach drei Jahren - in bestimmten Gebieten sogar erst nach 10 Jahren - seit der Veräußerung berufen (§ 577a BGB).

Diese Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB bei Umwandlung von vermieteten Wohnräumen in Wohnungseigentum gilt jedoch nur für Eigenbedarfskündigungen oder Verwertungskündigungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB). Auf andere Kündigungsgründe im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ist diese Kündigungssperrfrist nicht - auch nicht analog - anwendbar. Diese Kündigungssperrfrist gilt jedoch nur ab dem ersten Verkauf. Für spätere Erwerber wird die Frist des ersten Erwerbers angerechnet. Gleiches gilt auch bei sozialem Wohnungsbau / Ablösung der sozialen Mittel und anschließende Umwandlung in Eigentumswohnungen.

Hinzu kommt dann ggf. noch eine vom Gericht zugebilligte Räumungsfrist, die auf Antrag verlängert werden und bis zu einem Jahr betragen kann.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 23.04.2026)
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Die Kündigungssperrfrist schützt Mieter, wenn ihre Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend verkauft wurde. Der neue Erwerber kann sich erst nach Ablauf der Frist (drei bis zehn Jahre, abhängig von der Region) auf Eigenbedarf oder Verwertungskündigung berufen.
Nein, die Kündigungssperrfrist nach § 577a BGB findet ausschließlich Anwendung auf Eigenbedarfskündigungen oder Verwertungskündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB. Andere Kündigungsgründe sind von dieser Beschränkung nicht betroffen.
Ja, zusätzlich zur Kündigungssperrfrist kann das Gericht auf Antrag eine Räumungsfrist gewähren, die bis zu einem Jahr betragen kann.
Patrizia KleinDr. Rochus SchmitzAlexandra Klimatos

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