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Geschäfts- und Testierfähigkeit, wenn der Erblasser unter Medikamenteneinfluss steht?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Gemäß § 2275 BGB ist Voraussetzung für die Errichtung eines Erbvertrages die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers. Auf die Testierfähigkeit des Erblassers kommt es dagegen bei der Errichtung eines Erbvertrages nicht an.

Wer die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Abschluss eines Erbvertrages behauptet und sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Erbvertrages beruft, trägt die Feststellungslast für alle die mögliche Geschäftsunfähigkeit begründenden tatsächlichen Umstände. Solange die Geschäftsunfähigkeit zweifelhaft bleibt, ist von der Geschäftsfähigkeit auszugehen.

Hat der bettlägerige Erblasser zwei Tage vor seinem Tode im unmittelbaren Umfeld der Erbvertragserrichtung zwei Fentanyl-Pflaster bei starken Schmerzen und zusätzlich noch 5 mg Morphin erhalten, wobei es sich um übliche Dosen zweier Opiate handelt, wie sie bei schweren Schmerzen und vor allem in der Palliativmedizin verabreicht werden, und finden sich keine Hinweise auf eine Intoxikation - also eine Überdosierung mit erheblichen Einschränkungen des Bewusstseins oder gar einer resultierenden krankhaften Störung der Geistestätigkeit - darf das Gericht sich die Überzeugung bilden, dass der Erblasser nicht unter einer Störung der Geistestätigkeit litt.

Die Willensbekundung des Erblassers muss bei Errichtung eines Erbvertrages nicht notwendig mündlich, sondern kann auch körpersprachlich durch Kopfnicken erfolgen. Der Erbvertrag ist in derselben Form zu errichten wie ein öffentliches Testament. Bei einem öffentlichen Testament nach § 2232 BGB kann die erforderliche Erklärung vor dem Notar auch durch Gebärden oder Zeichen erfolgen, eine mündliche Erklärung ist nach der geltenden Neufassung der Norm nicht mehr erforderlich; gerade auch Taubstummen sollte es ermöglicht werden, ein Testament zu errichten.


OLG Koblenz, 15.11.2018 - Az: 1 U 1198/17

ECLI:DE:OLGKOBL:2018:1115.1U1198.17.00

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