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Corona-Bußgeld bei Jugendlichen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 19 Minuten

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Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Betroffene, die zur Tatzeit knapp 16 Jahre alt war, wegen Verstoßes gegen die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie vom 07.04.2020 (im Folgenden: Verordnung) zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie macht geltend, dass eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verurteilung nicht bestehe und die Geldbuße in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen zu hoch bemessen sei.

Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da Ausführungen zur Bemessung von Geldbußen bei Jugendlichen geboten erscheinen.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des Schuldspruches keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf das seitens des Amtsgerichtes Nordhorn in gewohnter Weise sehr sorgfältig begründete Urteil verwiesen.

Soweit die Betroffene rügt, § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG – vom 20. Juli 2000, in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.3.2020) verletze das Zitiergebot, da Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz nicht genannt sei, greift dieser Einwand nicht durch.

„Denn das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG zu erfüllen sucht, besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG “ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann”. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt. Hierzu zählen auch die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG.“

(OVG Niedersachsen, 14.04.2020 – Az: 13 MN 63/20).

Ebenso wenig bestehen sonstige Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für den Erlass der Verordnung.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG.

Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, ist nicht gegeben:

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