Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.110 Anfragen

Corona-Bußgeld bei Jugendlichen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Betroffene, die zur Tatzeit knapp 16 Jahre alt war, wegen Verstoßes gegen die Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona Pandemie vom 07.04.2020 (im Folgenden: Verordnung) zu einer Geldbuße von 250 € verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Betroffene mit ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Sie macht geltend, dass eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verurteilung nicht bestehe und die Geldbuße in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse der Betroffenen zu hoch bemessen sei.

Die Rechtsbeschwerde wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da Ausführungen zur Bemessung von Geldbußen bei Jugendlichen geboten erscheinen.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Die Rechtsbeschwerde hat hinsichtlich des Schuldspruches keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf das seitens des Amtsgerichtes Nordhorn in gewohnter Weise sehr sorgfältig begründete Urteil verwiesen.

Soweit die Betroffene rügt, § 28 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG - vom 20. Juli 2000, in der hier maßgeblichen Fassung vom 27.3.2020) verletze das Zitiergebot, da Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz nicht genannt sei, greift dieser Einwand nicht durch.

„Denn das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, welches § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG zu erfüllen sucht, besteht nur, soweit im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG “ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann”. Von derartigen Grundrechtseinschränkungen sind andersartige grundrechtsrelevante Regelungen zu unterscheiden, die der Gesetzgeber in Ausführung der ihm obliegenden, im Grundrecht vorgesehenen Regelungsaufträge, Inhaltsbestimmungen oder Schrankenziehungen vornimmt. Hierzu zählen auch die Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und des Eigentumsschutzes nach Art. 14 Abs. 1 GG.“

(OVG Niedersachsen, 14.04.2020 - Az: 13 MN 63/20).

Ebenso wenig bestehen sonstige Bedenken hinsichtlich der Rechtsgrundlagen für den Erlass der Verordnung.

Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung ist § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG.

Eine Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsgrundlagen, insbesondere mit Blick auf die Bestimmtheit der getroffenen Regelungen und deren Vereinbarkeit mit dem Vorbehalt des Gesetzes, ist nicht gegeben:

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Patrizia KleinAlexandra KlimatosHont Péter Hetényi

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Monatsschrift für Deutsches Recht 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Super schnelle und ausführliche Beratung und Erläuterung, zu meinem Anliegen. Ich kann es nur weiterempfehlen und werde bei Bedarf wieder auf die ...
Verifizierter Mandant
Sehr weitergeholfen und auch im Nachgang noch mal geantwortet und weiter geholfen. Vielen Dank.
Verifizierter Mandant