Wurde der während der Ehe wirtschaftliche stärkere Ehepartner erst aufgrund des
Versorgungsausgleichs unterhaltsbedürftig und hat er keine Kürzung gem.
§ 1587 c BGB geltend gemacht, so besteht kein Anspruch auf Altersunterhalt (
§ 1571 BGB).
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Entscheidung des Amtsgerichts, dem Ehemann nachehelichen Unterhalt zu versagen, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Ehemann - ehemaliger Direktor der Kreissparkasse H., in Pension seit 2002 - war in der Ehe der Parteien der eindeutig wirtschaftlich stärkere Partner. Die von ihm mit seiner Berufung angestellte Berechnung, wonach er nach der
Scheidung über geringere Einkünfte verfüge als die Ehefrau, beruht ausschließlich auf zwei Umständen: Zum einen auf der Durchführung des Versorgungsausgleichs in Form der Übertragung und Begründung von Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich insgesamt 1.151,96 € (dieser Betrag ist auch jetzt noch unverändert, weil der aktuelle Rentenwert seit Juli 2003 nicht mehr erhöht worden ist); zum anderen auf vom Amtsgericht nicht berücksichtigten Kreditzinsen bei der SK H. von monatlich rund 2.190 €.
Allein der Versorgungsausgleich führt nach der Berechnung des Ehemannes zur Entstehung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Rechnet man den Versorgungsausgleichs-Betrag heraus, verbleiben dem Ehemann monatlich 1.345,- € (193 + 1152 €) und der Ehefrau monatlich 961,- € (2.113 - 1.152 €).
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