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Inhaltskontrolle von Scheidungsfolgenvereinbarungen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Der Versorgungsausgleich ist dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zugeordnet. Der Versorgungsausgleich steht als vorweggenommener Altersunterhalt einer vertraglichen Gestaltung nur begrenzt offen (BGH, 29.01.2014 - Az: XII ZB 303/13).

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint.

Die richterliche Wirksamkeitskontrolle ist aber selbst im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts keine Halbteilungskontrolle (vgl. auch §§ 3 Abs. 3, 18 VersAusglG). So kann ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs auch bei den in einer Ehekrise oder im Zusammenhang mit einer bereits beabsichtigten Scheidung geschlossenen Eheverträgen nicht dem Verdikt der Sittenwidrigkeit unterworfen werden, wenn ein nach der gesetzlichen Regelung stattfindender Versorgungsausgleich von beiden Ehegatten nicht gewünscht wird, soweit dies mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs vereinbar ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn beide Ehegatten während der Ehezeit vollschichtig und von der Ehe unbeeinflusst berufstätig waren und jeder seine eigene Altersversorgung aufgebaut oder aufgestockt hat, wobei aber der eine Ehegatte aus nicht ehebedingten Gründen mehr Versorgungsanrechte erworben hat als der andere.

Selbst wenn die Einzelregelung zu der betroffenen Scheidungsfolge (hier: Versorgungsausgleich) für sich genommen den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermag, kann sich ein Vertrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller darin enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt. Das kann hier aber schon deswegen dahinstehen, weil es jedenfalls an der subjektiven Seite der Sittenwidrigkeit fehlt.

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