Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen (hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung; Übertragung einer Immobilie) ausreichend abgemildert werden.
Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo (Stillhalteabkommen; hier: eine beidseitige Vereinbarung, aus einem Anspruch keine Forderungen zu erheben) nicht umgangen werden.
Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo (Stillhalteabkommen; hier: eine beidseitige Vereinbarung, aus einem Anspruch keine Forderungen zu erheben) nicht umgangen werden.
BGH, 29.01.2014 - Az: XII ZB 303/13
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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