Die Erstattungsfähigkeit privater Sachverständigenkosten im Ordnungswidrigkeitenverfahren richtet sich nach dem Kriterium, ob das Gutachten zur gerichtlichen Entscheidungsfindung beigetragen hat. Maßgeblich ist, ob das Gutachten für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens ursächlich geworden ist.
Ein privat eingeholtes Gutachten stellt grundsätzlich ein Kostenrisiko des Betroffenen dar. Eine Kostenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn die darin enthaltenen Feststellungen entscheidungserheblich waren und unmittelbar zu einem für den Betroffenen günstigen Ausgang des Verfahrens geführt haben. Wird das Gutachten weder im Hauptverfahren noch im Kostenfestsetzungsverfahren verwertet, entfällt eine Erstattungsfähigkeit.
Das LG Aachen hat hierzu bereits in einem Beschluss vom 12.07.2018 (LG Aachen, 12.07.2018 - Az: 66 Qs 31/18) klargestellt, dass private Ermittlungen auf eigenes Risiko erfolgen. Nur wenn sie sich tatsächlich zugunsten des Betroffenen auswirken, können die Kosten ersetzt werden. Ein Freispruch aufgrund anderer Erwägungen, etwa mangels Nachweisbarkeit der Fahrereigenschaft, rechtfertigt die Übernahme der Kosten für ein nicht relevantes Privatgutachten nicht.
Die Gegenauffassung, wonach bereits das Vorliegen eines privat eingeholten Gutachtens im Rahmen standardisierter Messverfahren eine Erstattungsfähigkeit begründen könne (LG Wuppertal, 06.11.2018 - Az: 26 Qs 210/18), wird vom Gericht abgelehnt. Eine solche Sichtweise würde zu einer unzulässigen Belastung der Staatskasse führen, indem private Ermittlungen unabhängig von deren Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung erstattungsfähig würden.
Somit gilt: Kosten eines privat eingeholten Gutachtens sind nur dann als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gutachten nachweisbar die Grundlage für eine Einstellung oder einen Freispruch gebildet hat. Anderenfalls verbleiben sie beim Betroffenen.
Ein privat eingeholtes Gutachten stellt grundsätzlich ein Kostenrisiko des Betroffenen dar. Eine Kostenerstattung kommt nur dann in Betracht, wenn die darin enthaltenen Feststellungen entscheidungserheblich waren und unmittelbar zu einem für den Betroffenen günstigen Ausgang des Verfahrens geführt haben. Wird das Gutachten weder im Hauptverfahren noch im Kostenfestsetzungsverfahren verwertet, entfällt eine Erstattungsfähigkeit.
Das LG Aachen hat hierzu bereits in einem Beschluss vom 12.07.2018 (LG Aachen, 12.07.2018 - Az: 66 Qs 31/18) klargestellt, dass private Ermittlungen auf eigenes Risiko erfolgen. Nur wenn sie sich tatsächlich zugunsten des Betroffenen auswirken, können die Kosten ersetzt werden. Ein Freispruch aufgrund anderer Erwägungen, etwa mangels Nachweisbarkeit der Fahrereigenschaft, rechtfertigt die Übernahme der Kosten für ein nicht relevantes Privatgutachten nicht.
Die Gegenauffassung, wonach bereits das Vorliegen eines privat eingeholten Gutachtens im Rahmen standardisierter Messverfahren eine Erstattungsfähigkeit begründen könne (LG Wuppertal, 06.11.2018 - Az: 26 Qs 210/18), wird vom Gericht abgelehnt. Eine solche Sichtweise würde zu einer unzulässigen Belastung der Staatskasse führen, indem private Ermittlungen unabhängig von deren Bedeutung für die gerichtliche Entscheidung erstattungsfähig würden.
Somit gilt: Kosten eines privat eingeholten Gutachtens sind nur dann als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gutachten nachweisbar die Grundlage für eine Einstellung oder einen Freispruch gebildet hat. Anderenfalls verbleiben sie beim Betroffenen.
LG Aachen, 30.09.2019 - Az: 66 Qs 58/19
ECLI:DE:LGAC:2019:0930.66QS58.19.00
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