Den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur „Überprüfung der Messung“ hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei abgelehnt, weil hier ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung gekommen ist und der Verteidiger keine konkreten, einzelfallbezogenen Bedenken dagegen vorgebracht hat. Es wäre dem Betroffenen unbenommen gewesen, unter Inanspruchnahme seiner umfassenden Informationsrechte im Vorfeld der Hauptverhandlung und auf eigene Kosten die Messung sachverständig prüfen zu lassen. Hätten sich hier Zweifel ergeben, wären diese in der Hauptverhandlung, gegebenenfalls unter substantiiertem Beweisantritt, vorzutragen gewesen. Nur in diesem Fall wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, dem nachzugehen.
KG, 12.04.2022 - Az: 3 Ws (B) 61/22 - 162 Ss 32/22
ECLI:DE:KG:2022:0412.3WS.B61.22.162SS3.00
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