Die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist nach § 67 Abs. 2 OWiG wirksam, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid den Tatvorwurf eindeutig erkennen lässt. Eine ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers durch den Betroffenen ist nach §§ 67 Abs. 1 Satz 2 OWiG, 302 Abs. 2 StPO erforderlich, kann jedoch auch konkludent erteilt werden. Schweigen des anwesenden Betroffenen zur Erklärung seines Verteidigers gilt als Billigung der Beschränkung. Mit Eintritt der Rechtskraft des Schuldspruchs sind Schuldfeststellungen, einschließlich der Schuldform, einer Überprüfung entzogen.
Für die Bemessung der Rechtsfolgen ist maßgeblich, dass der für den fahrlässigen Verstoß gegen § 24a StVG bei bestehender Voreintragung vorgesehene Tatbestand nach §§ 1, 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nr. 241.1 BKat zugrunde gelegt wird. Das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB steht einer erneuten Erhöhung der Regelbuße aufgrund derselben Voreintragung entgegen. Zahlungsschwierigkeiten rechtfertigen keine Herabsetzung einer der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit angemessenen Geldbuße. Vielmehr ist die eingeschränkten Leistungsfähigkeit durch Maßnahmen wie Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung Rechnung zu tragen (§ 18 OWiG).
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen. Ein Absehen hiervon kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn außergewöhnliche Härten oder atypische Tatumstände vorliegen. Berufliche Nachteile begründen regelmäßig keinen Ausnahmefall, soweit durch zumutbare organisatorische Maßnahmen eine Überbrückung möglich ist. Auch besondere Tatumstände, die nicht erheblich vom Regelfall abweichen, rechtfertigen kein Absehen vom Fahrverbot. Schließlich ist das Tatgericht nicht verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, warum der mit dem Fahrverbot angestrebte Erfolg nicht auch durch eine erhöhte Geldbuße erreicht werden kann, wenn es sich der Möglichkeit nach § 4 Abs. 4 BKatV bewusst ist.
Für die Bemessung der Rechtsfolgen ist maßgeblich, dass der für den fahrlässigen Verstoß gegen § 24a StVG bei bestehender Voreintragung vorgesehene Tatbestand nach §§ 1, 4 Abs. 3 BKatV i.V.m. Nr. 241.1 BKat zugrunde gelegt wird. Das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB steht einer erneuten Erhöhung der Regelbuße aufgrund derselben Voreintragung entgegen. Zahlungsschwierigkeiten rechtfertigen keine Herabsetzung einer der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit angemessenen Geldbuße. Vielmehr ist die eingeschränkten Leistungsfähigkeit durch Maßnahmen wie Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung Rechnung zu tragen (§ 18 OWiG).
Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen. Ein Absehen hiervon kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn außergewöhnliche Härten oder atypische Tatumstände vorliegen. Berufliche Nachteile begründen regelmäßig keinen Ausnahmefall, soweit durch zumutbare organisatorische Maßnahmen eine Überbrückung möglich ist. Auch besondere Tatumstände, die nicht erheblich vom Regelfall abweichen, rechtfertigen kein Absehen vom Fahrverbot. Schließlich ist das Tatgericht nicht verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, warum der mit dem Fahrverbot angestrebte Erfolg nicht auch durch eine erhöhte Geldbuße erreicht werden kann, wenn es sich der Möglichkeit nach § 4 Abs. 4 BKatV bewusst ist.
KG, 16.02.2022 - Az: 3 Ws (B) 24/22 - 162 Ss 14/22
ECLI:DE:KG:2022:0216.3WS.B24.22.162SS1.00
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