Das Amtsgericht Köln - Strafrichter - hat den Angeklagten am 24.11.2017 wegen fahrlässiger
Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,- EUR verurteilt und ihm insoweit die Zahlung von Raten in Höhe von 100,- EUR monatlich bewilligt. Der Angeklagte hat hiergegen durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.11.2017 Berufung eingelegt und diese auf die Tagessatzhöhe sowie die Zahlungserleichterung beschränkt. Zugleich ist der Angeklagte am 24.11.2017 durch ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Köln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25,- EUR verurteilt worden, ebenfalls bei Zahlung von Raten in Höhe von 100,- EUR monatlich. Die Berufung des Angeklagten hat Erfolg.
Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten geführt: Der Angeklagte ist bereits seit längerer Zeit krankheitsbedingt arbeitslos. Er bezieht Grundsicherung nach dem SGB II (sog. „Hartz IV“). Neben dem Regelbedarf von derzeit 416,00 EUR (vgl. § 20 SGB II) werden ihm auch Leistungen zur Deckung weiterer Bedarfe für Unterkunft und Heizung (vgl. § 22 SGB II) in Höhe von ca. 550,00 EUR gewährt, wobei letztere unmittelbar an den Vermieter des Angeklagten gezahlt werden.
Aufgrund der wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Tagessatzhöhe und die Zahlungserleichterung sind die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.11.2017 Bezug genommen.
Der Angeklagte hat sich hiernach wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht,
§ 316 Abs. 1, 2 StGB.
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1. Die in dem Strafbefehl vom 04.08.2017 festgesetzte Anzahl der Tagessätze ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe gilt Folgendes:
Auszugehen ist gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters regelmäßig von dem Nettoeinkommen, das dieser - zum Zeitpunkt der Entscheidung - durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Hierzu zählen Einkünfte jeglicher Art, mithin auch Sachbezüge, da diese ebenso wie Geldleistungen die Leistungsfähigkeit und den Lebenszuschnitt des Täters bestimmen. Dies gilt auch für Sachbezüge, die Empfänger von Sozialleistungen erhalten. Demnach wären die dem Angeklagten insgesamt gewährten Sozialleistungen nach dem SGB II in Höhe von ca. 966,- EUR als in der Regel maßgebliches Nettoeinkommen im Sinne von § 40 Abs. 2 S. 2 StGB anzusetzen, woraus sich wiederum eine Tagessatzhöhe von 32,20 EUR ergäbe.
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