Nach § 17 Abs. 3 StVG ist ein Unfall nur dann als unabwendbares Ereignis anzusehen, wenn sich der Halter und der Fahrer wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Dies setzt eine Fahrweise voraus, die über die gewöhnlich im Verkehr erforderliche Sorgfalt hinausgeht und jede nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit und Umsicht berücksichtigt. Der bloße Umstand, dass ein Fahrzeug vor der Kollision zum Stillstand gekommen ist, genügt hierfür nicht. Entscheidend ist, ob ein „Idealfahrer“ die Gefahrensituation überhaupt hätte vermeiden können.
Der Nachweis für ein unabwendbares Ereignis konnte im zu entscheidenden Fall nicht erbracht werden. Der vorkollisionäre Stillstand eines rückwärts ausparkenden Fahrzeugs rechtfertigt nicht den Ausschluss der Betriebsgefahr. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein sorgfältiger Fahrer die Rückwärtsbewegung des anderen Fahrzeugs rechtzeitig erkannt und den Unfall durch ein erneutes Einfahren in die Parklücke vermieden hätte.
Im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 StVG ist daher die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu berücksichtigen. Derjenige, der im Zeitpunkt der Kollision noch rückwärtsfuhr, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO und haftet überwiegend. Eine vollständige Zurückdrängung der Betriebsgefahr des anderen, zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs scheidet aus, da die konkrete Unübersichtlichkeit der Örtlichkeit und der unklare zeitliche Zusammenhang zwischen Stillstand und Rückwärtsbewegung ein Mitverschulden nicht ausschließen.
Eine Haftungsverteilung von 80 % zu Lasten des weiterhin rückwärts fahrenden Fahrzeugs und 20 % zu Lasten des vor der Kollision zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs ist sachgerecht. Damit wird zugleich klargestellt, dass die bloße Tatsache des Stillstands nicht ausreicht, um die Betriebsgefahr vollständig zurücktreten zu lassen. Eine Abgrenzung zur Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 09.10.2014 - Az: 4 U 46/14 - ergab sich daraus, dass in jenem Fall die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurücktrat, während im vorliegenden Fall die örtlichen Gegebenheiten eine solche Wertung nicht rechtfertigten.
Der Nachweis für ein unabwendbares Ereignis konnte im zu entscheidenden Fall nicht erbracht werden. Der vorkollisionäre Stillstand eines rückwärts ausparkenden Fahrzeugs rechtfertigt nicht den Ausschluss der Betriebsgefahr. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein sorgfältiger Fahrer die Rückwärtsbewegung des anderen Fahrzeugs rechtzeitig erkannt und den Unfall durch ein erneutes Einfahren in die Parklücke vermieden hätte.
Im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1 StVG ist daher die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge zu berücksichtigen. Derjenige, der im Zeitpunkt der Kollision noch rückwärtsfuhr, verstößt gegen § 1 Abs. 2 StVO und haftet überwiegend. Eine vollständige Zurückdrängung der Betriebsgefahr des anderen, zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs scheidet aus, da die konkrete Unübersichtlichkeit der Örtlichkeit und der unklare zeitliche Zusammenhang zwischen Stillstand und Rückwärtsbewegung ein Mitverschulden nicht ausschließen.
Eine Haftungsverteilung von 80 % zu Lasten des weiterhin rückwärts fahrenden Fahrzeugs und 20 % zu Lasten des vor der Kollision zum Stillstand gekommenen Fahrzeugs ist sachgerecht. Damit wird zugleich klargestellt, dass die bloße Tatsache des Stillstands nicht ausreicht, um die Betriebsgefahr vollständig zurücktreten zu lassen. Eine Abgrenzung zur Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 09.10.2014 - Az: 4 U 46/14 - ergab sich daraus, dass in jenem Fall die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurücktrat, während im vorliegenden Fall die örtlichen Gegebenheiten eine solche Wertung nicht rechtfertigten.
OLG Saarbrücken, 06.06.2019 - Az: 4 U 89/18
ECLI:DE:OLGSL:2019:0606.4U89.18.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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