Will ein Autofahrer einen Kundenparkplatz verlassen, indem er rückwärts aus der Parklücke herausfährt, so treffen ihn erhöhte Sorgfaltspflichten. Kommt es aufgrund einer Verletzung derselben zu einer Kollision mit einem Fahrzeug in der Mittelgasse, so haftet der Ausfahrende alleine für den Schaden.
Der ausparkende Fahrer ist verpflichtet, sich zu vergewissern, ob ein rückwärts Ausparken ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist. Da es zu einem Unfall gekommen war, sprach der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Ein anderes gilt nur dann, wenn der Ausparkende nachweisen kann, dass er vor dem Zusammenstoß angehalten hat.
Der ausparkende Fahrer ist verpflichtet, sich zu vergewissern, ob ein rückwärts Ausparken ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist. Da es zu einem Unfall gekommen war, sprach der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Ein anderes gilt nur dann, wenn der Ausparkende nachweisen kann, dass er vor dem Zusammenstoß angehalten hat.
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OLG Saarbrücken, 09.10.2014 - Az: 4 U 46/14
ECLI:DE:OLGSL:2014:1009.4U46.14.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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