Der Zeitraum zwischen Rücktritt und Reisezeitraum hat jedenfalls bei mehrmonatigen Gastschulaufenthalten für das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 651 h Abs. 3 BGB im Hinblick auf die Auswirkungen der Covid-19 -Pandemie geringe Relevanz.
Für mehrmonatige Gastschulaufenthalte in den Vereinigten Staaten von Amerika und für einen Rücktritt im Mai 2020 ist das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände während des Reisezeitraums i.S.v. § 651 h Abs. 3 BGB auch mehrere Monate in die Zukunft zu prognostizieren.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es liegt ein wirksamer Rücktritt vom
Reisevertrag vor. Die Eltern haben – konkludent auch im Namen der Klägerin – mit Schreiben vom 08.05.2020 wirksam den – jederzeit möglichen – Rücktritt vom Gastschulaufenthaltsvertrag gemäß § 651 h Abs. 1 BGB erklärt.
Es liegt auch ein sogenannter kostenfreier Rücktritt vor, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet war, den gesamten, gezahlten
Reisepreis zurückzuzahlen (§§ 651 h Abs. 5, 346 BGB). Die Beklagte vermag sich nicht mit Erfolg auf eine aufrechenbare Entschädigung nach § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB und Ziffer 10.1 der unstreitig einbezogenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in Höhe der streitigen 2.492,00 €) berufen.
Ein solcher Entschädigungsanspruch ist nach § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB bzw. der gleichlautenden Ziffer 10.1 f) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.
Danach ist der Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Nach § 651 h Abs. 3 Satz 2 BGB gelten Umstände als unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Maßgeblich ist im Rahmen von § 651 h Abs. 3 BGB die ex ante Prognose zum Zeitpunkt des Rücktritts bezogen auf den Reisezeitraum (und nicht nur bezogen auf den Zeitpunkt des Antritts der Reise, vgl. AG Bonn, 28.01.2021 - Az: 101 C 172/20, wobei es in Anlehnung an die sogenannte Hurricane-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, 15.10.2002 - Az:
X ZR 147/01) darauf ankommt, ob (prognostisch) die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der unvermeidbaren, außergewöhnlichen, die Reise erheblich beeinträchtigenden Umstände 25% oder mehr beträgt.
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