Damit ein Auslandsaufenthalt als Berufsausbildung bewertet werden kann, auch wenn dieser nicht in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist, muss eine hinreichend gründliche theoretisch-systematische Sprachausbildung erfolgen (10 Wochenstunden).
Im vorliegenden Fall wurde die Zahlung von
Kindergeld versagt, da im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses nur ein Geschichtskurs mit zweieinhalb Wochenstunden besucht wurde. Dies genügte weder inhaltlich noch zeitlich.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die im Jahre 1977 geborene Tochter (M) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) beendete am 30. Juni 1998 ihre Schulausbildung mit bestandener Reifeprüfung. Sie bewarb sich noch im Jahre 1998 für die Zeit ab Januar 2000 für eine Ausbildung zur „Hotelfachfrau/Hotelkauffrau“. Nach einem nicht entlohnten Praktikum in einer Krippe für Kinder Alleinerziehender nahm M für die Zeit ab 19. Januar 1999 eine Au-pair-Stelle in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) für voraussichtlich 12 Monate an, „um (ihre) Sprachkenntnisse zu erweitern und das Land und die Menschen kennen zu lernen“.
Aus der Bewerbungskorrespondenz ergibt sich, dass M verpflichtet war, während ihres Aufenthalts in den USA an „Fortbildungskursen - also z.B. Sprachkursen, Kursen über amerikanische Geschichte o.ä. - teilzunehmen“. Die Kosten für diese an öffentlichen Schulen abgehaltenen Kurse übernahm die Gastfamilie bis zu einer Höhe von 500 US-Dollar. Zudem erhielt M ein wöchentliches Taschengeld von 139 US-Dollar.
Ihre Gastfamilie unterstützte M bei der Betreuung von am 3. April 1998 geborenen Drillingen. Ab 8. Februar 1999 bis 19. Mai 1999 besuchte sie die Vorlesung „United States History“ am D.-College an 2 Wochentagen mit einer Dauer von jeweils von 1 1/4 Zeitstunden (je Woche somit insgesamt 2 1/2 Zeitstunden). Dem Finanzgericht wurde hierzu eine „Bescheinigung über den bestandenen Studienkurs“ vorgelegt.
Weitere Kurse konnte M nicht belegen, da das Au-pair-Verhältnis aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten hatte - erneute Berufstätigkeit der Mutter der Gastfamilie -, vorzeitig beendet wurde.
Nach ihrer Rückkehr ins Inland (Juni 1999) blieben die Bemühungen von M um einen Ausbildungsplatz in einem Hotelbetrieb ohne Erfolg. Seit dem Wintersemester 1999/2000 ist sie an der Hochschule B im Studiengang Betriebswirtschaft eingeschrieben. M beabsichtigt, zumindest das Grundstudium zu Ende zu führen und nach einem Fachsemester in London eine Ausbildung zur Hotelkauffrau aufzunehmen.
Der Kläger erhielt für M bis einschließlich Juli 1998 Kindergeld. Seinem Antrag auf Kindergeld für die Zeit ab August 1998 bis Mai 1999 hat der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) nicht entsprochen. Der gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. Dezember 1998 erhobene Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Der Klage hat das Finanzgericht stattgegeben.
Mit der vom Finanzgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, die Entscheidung der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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