Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Es ist aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass es bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, für die Frage der Unzumutbarkeit des Verweises auf eine alternative Reparaturmöglichkeit darauf ankommt, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt oder gebenenfalls nach einem
Unfall repariert worden ist.
Die Verweisung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung „insbesondere“ dann unzumutbar, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
Die Annahme der Unzumutbarkeit einer Verweisung setzt jedoch nicht zwingend voraus, dass eine lückenlose Wartung gemäß Scheckheft und gelegentliche Wartungsarbeiten ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt erfolgt sein müssen.
Bereits aus der vom BGH verwendeten Formulierung „insbesondere“ geht hervor, dass es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Der Bundesgerichtshof hat seine Kriterien in der Entscheidung vom 07. Februar 2017 (BGH, 07.02.2017 - Az:
VI ZR 182/16) dahingehend präzisiert, dass die Nichtvornahme von „Inspektionen über einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Unfall“ zeigen, dass „der Kläger ersichtlich keinen Wert darauf gelegt, dass eine markengebundene Fachwerkstatt sein Fahrzeug regelmäßig wartet, weshalb er damit beispielsweise bei einem Verkauf seines Fahrzeugs nicht werben dürfte“.
Entscheidend ist demnach eine objektivierte Betrachtung der Frage, ob das Verhalt des Geschädigten zeigt, dass er sein Fahrzeug „regelmäßig“ wartet um damit bei einem Verkauf des Fahrzeugs werben zu können.
Auf das strikte Einhalten von Inspektions- und Wartungsverhalten stellt der Bundesgerichtshof hierbei ausdrücklich nicht ab. Die Verwendung des Wortes „regelmäßig“ indiziert andererseits, dass allenfalls in Ausnahmefällen Arbeiten bei sonstigen Werkstätten vorgenommen werden dürfen und andererseits (zeitlich), dass die die Wartungsintervalle nicht völlig außer Acht bleiben können.
Andererseits geht es hier nicht um die Frage der Einhaltung für die
Herstellergarantie verbindlicher Inspektionsintervalle, sondern schlicht um die Frage, ob das Fahrzeug bei einem Verkauf noch als „scheckheftgepflegt bei dem Markenhersteller“ beworben hätte können. Dies ist bei einer Überschreitung der Inspektionsintervalle um einige Monate noch der Fall.