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Schüleraustausch und die Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Kläger klagen auf Erstattung einer Anzahlung für einen Schüleraustausch.

Am 02.02.2020 meldeten sie ihren Sohn K C für einen Schüleraufenthalt in Kanada/British Columbia an. Ihr Sohn sollte von August/September 2020 bis Juni/Juli 2021 in Kanada bleiben.

Die Kläger zahlten am 26.02.2020 eine Anzahlung von 1.980,00 EUR, die unstreitig 10 % des gesamten Preises entspricht.

Der Beklagte hat seine Teilnahmebedingungen vorgelegt. In Ziffer 5.1 sind Pauschalen bei Rücktritt der Teilnehmenden geregelt.

Das RKI erwähnte Kanada in seinem täglichen Lagebericht zur Coronavirus-Erkrankung nicht. Am 17.03.2020 warnte I N vor allen touristischen Reisen in das Ausland. Diese Warnung wurde am 20.03.2020 bis Ende April befristet.

Kanada sprach am 18.03.2020 einen Einreisestopp aus. Ausgenommen waren unter anderem Studierende, die ein bis zum 18.03.2020 ausgestelltes Visum besaßen. Der Einreisestopp war bis 30.06.2020 befristet. In British Columbia gab es bis zum 19.03.2020 271 Corona-Fälle und acht Tote. Am 05.03.2020 wurde die erste Übertragung der Krankheit innerhalb British Columbia bestätigt.

Der Beklagte platzierte den Sohn und bestätigte den Klägern die Schule, die er besuchen sollte.

Im Juni sollte ein Vorbereitungsseminar stattfinden. Der Beklagte verlegte es und hielt es als digitales Seminar ab. Am 30.03.2020 traten die Kläger wegen Corona und Reisewarnungen von dem Vertrag zurück. Der Rücktritt liegt nicht vor.

Ihre Prozessbevollmächtigte forderte mit Schreiben vom 17.04.2020 die Anzahlung bis zum 04.05.2020 zurück.

Die Kläger sind der Ansicht, sie seien gemäß § 651 h Abs. 1, 3 BGB vom Vertrag zurückgetreten.

Die Pandemie stelle einen unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstand dar. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung reiche aus. Es sei schon klar gewesen, dass der Austausch unmöglich sein werde.

Sie verweisen darauf, dass sie später hätten zurücktreten können, da die Reisewarnung nie aufgehoben worden sei - wobei Letzteres unstreitig ist.

Nach Auffassung der Kläger steht dem Beklagten im Hinblick auf § 651 u Abs. 3 BGB keine Entschädigung zu. Die Kläger verweisen hierzu auf die vorbereitende Veranstaltung.

Der einbehaltene Betrag sei überhöht. Angemessen seien nur 150,00 EUR. Der Beklagte habe sie lediglich beraten, ihnen Unterlagen übersandt und die ausgefüllten Unterlagen wie auch weitere Dokumente an die kanadischen Partnerorganisationen weitergeleitet.

Der Beklagte ist der Ansicht, im Zeitpunkt des Rücktritts seien keine unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände zu erwarten gewesen.

Corona stelle nicht immer einen solchen Umstand dar.

Ende März 2020 habe – was unstreitig ist– keine Reisewarnung bis August/September des Jahres bestanden. Die Kläger hätten nicht dargetan, dass Kanada im März besonders stark betroffen - vergleichbar wie zum Beispiel Italien - gewesen sei. Eine fundierte Prognose über die weitere Entwicklung sei Ende März nicht möglich gewesen.

§ 651 u Abs. 3 BGB greift nach Auffassung des Beklagten nicht ein.

Er behauptet, seine Leistungen erbringe er nahezu vollständig, bevor die Schülerinnen und Schüler abreisten. Während des laufenden Programms entstehe bei ihm geringer Aufwand. Nach Rückkehr der Teilnehmenden halte er lediglich ein Nachbereitungsseminar ab.

Der Beklagte hat zu den konkreten Tätigkeiten in diesem Vertragsverhältnis vorgetragen.

Auch seine Partnerorganisationen erbrächten ihre Leistungen überwiegend vor Platzierung, wobei die Wahl der Gastfamilie am aufwendigsten sei. Nach der Anreise sei der Aufwand geringer und gehe zurück.

Die übrigen Kosten verteilten sich auf die Versicherung, dass Nachbereitungsseminar, Auslagen, Werbemittel sowie seine Verwaltungskosten, die durch den Wegfall eines Teilnehmers nicht geringer geworden seien. Seine Personalkosten seien ebenfalls nicht beeinflusst worden.

Bis auf anteilige Versicherungstage und die Durchführung des Nachbereitungsseminars habe er im konkreten Fall nichts erspart. Ihn seien sogar höhere Kosten durch das Vorbereitungsseminar und umfangreichere Betreuungsleistungen vor Ort entstanden.

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