Vorliegend ging es um einen „Vertrag zum Auslandsaufenthalt“ über einen Aufenthalt der gemeinsamen Tochter der späteren Kläger in den USA. Vertraglich zu leisten war ein Schulaufenthalt in den USA mit privater Unterbringung bei einer Gastfamilie und Unterricht an einer lokalen High School.
Als die Kläger eine E-Mail mit Informationen über die ihr zugeteilte Gastfamilie, sowie die Schule erhielten, die die Tochter der Kläger besuchen sollte, stellten diese fest, dass es sich nicht um die lokale High School, sondern um eine Charter School handelte. Daraufhin baten die Kläger um Neuzuteilung und Platzierung an einer „echten High School“. Der Veranstalter lehnte dies ab und führte zur Begründung an, dass es sich um eine gute Schule handele, die als High School gelte und mit der in der Vergangenheit gute Erfahrungen gemacht wurden seien. Daraufhin kündigten die Kläger den Vertrag zum Auslandsaufenthalt und forderten die Erstattung der geleisteten Anzahlung. Dies lehnte der Anbieter mit Hinweis auf die Rücktrittsgebühren ab und verlangte im Gegenzug Zahlung von weiteren 915,00 EUR als Rücktrittsgebühr.
Das Gericht gab den Klägern Recht und führte aus:
Die Kläger haben einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Anzahlung aus
§ 651 l Abs. 4 S. 5 BGB (a.F.) i.V.m.
§ 651 e BGB (a.F.). Der Gastschulvertrag ist durch Kündigung in ein Rückgewährschuldverhältnis umgestaltet worden. Nach § 651 Abs. 4 S. 1 BGB (a.F.) kann der
Reisende den Vertrag über einen Gastschulaufenthalt bis zur Beendigung der Reise jederzeit kündigen. Reisender im vorgenannten Sinne sind die Kläger als Vertragspartner. Die Beklagte vermag mit dem Einwand, zum Einbehalt eines Teilbetrages berechtigt zu sein, nicht gehört zu werden. Denn die den Reisenden treffenden Kostentragungsregeln des § 651 l Abs. 4 S. 2, 3 BGB (a.F.) finden nach § 651 l Abs. 4 S. 4 BGB (a.F.) keine Anwendung, wenn der Reisende nach § 651 e BGB (a.F.) kündigen kann. Diese Voraussetzung ist gegeben. Nach § 651 e Abs. 1 BGB (a.F.) kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt ist. Die den Klägern zur Verfügung gestellte Reise war mangelhaft im Sinne des
§ 651 c BGB (a.F.). Eine Reise ist mit einem Mangel behaftet, wenn die Ist-Beschaffenheit, das heißt die tatsächliche Beschaffenheit der Reise, von derjenigen abweicht, welche die Vertragsparteien bei Vertragsschluss vereinbart haben, und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird. Im Gastschulvertrag ausdrücklich vereinbart war die Zuordnung der Tochter an eine High School, welche unstreitig nicht erfolgte. Der avisierte Besuch einer Charter School ist nicht geeignet, einer juristischen Bewertung der Zuordnung als mangelhaft entgegen zu treten. Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte mit der Charter School gute Erfahrungen gemacht hat, und ob die Qualität der Charter School der einer High School entspricht. Denn da die Charter School unstreitig keine High School ist, stellt auch die Zuordnung an eine solche nicht die vertraglich vereinbarte Leistung dar.
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