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Alkoholkonsum während des Gastschulaufenthalts erfordert eine Abmahnung vor der Vertragskündigung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 22 Minuten

Der Abschluss eines Gastschulvertrages setzt zwar ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien voraus, ohne welches die Durchführung eines Auslandsaufenthalts von Minderjährigen und in ihrer Persönlichkeit noch nicht abschließend gefestigten Schülern nicht möglich ist. Denn das Gastschulunternehmen trägt in dieser Zeit - neben Gasteltern und Gastschule - eine erhebliche erzieherische Mitverantwortung für die Jugendlichen. Diese sind während des Auslandsaufenthalts den erzieherischen Einwirkungen der Eltern fast völlig entzogen. Den Verhaltensanforderungen, die ein Gastschulunternehmen bei Abschluss des Vertrages an seine Gastschüler stellt, kommt so eine besondere Tragweite zu.

Sofern nach den Vertragsbedingungen Alkoholgenuss ein Programmausschluss und die sofortige Heimkehr zur Folge haben kann, aber nicht muss, so ist eine Abwägung vorzunehmen und bei einem geringen Verschulden eine Abmahnung auszusprechen, ehe ein Programmausschluss vollzogen wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte organisiert Gastschulaufenthalte, der Kläger ist der Vater einer im Jahr 2014 schulpflichtigen Tochter.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz nach Kündigung eines Vertrages über die Vorbereitung eines Schüleraustausches in Anspruch.

Mit Datum vom 16./20.11.2013 schlossen der Kläger und seine Ehefrau als gesetzliche Vertreter ihrer Tochter N G mit dem Beklagten einen „Vertrag zur Vorbereitung eines Schüleraustausches“ über die Durchführung eines Gastschulaufenthalte während eines Schuljahres über einen Zeitraum von 9-10 Monaten mit gleichzeitiger Unterbringung in einer amerikanischen Gastfamilie ab. Die Ehefrau des Klägers hat eigene Ansprüche an den Kläger abgetreten.

Die Reise von N begann am 16.08.2014; sie wurde in Houston/Texas bei einer alleinstehenden älteren Dame als Gastmutter untergebracht.

Anfang September 2014 nahm N an einer Übernachtungsparty mehrerer Gastschülerinnen, auch von anderen Organisationen, bei der ebenfalls als Gastmutter für eine andere Austauschorganisation tätigen Frau O N2 teil.

Bei diesem Treffen konsumierten die Partygäste - auch die Tochter des Klägers - sogenannte jelloshots, d.h. mit Wodka zubereiteten Wackelpudding.

Mit Schreiben an den Kläger, seine Ehefrau und N vom 20. 10. 2014 kündigte der Beklagte den Gastschulvertrag. N war bereits zuvor auf Veranlassung des Beklagten nach Deutschland zurückgeflogen worden.

Der Kläger und seine Ehefrau organisierten anschließend einen anderen Gastschulaufenthalt für N in den USA, da letztere das Schuljahr in Deutschland nicht fortsetzen konnte.

Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Ersatz der Mehraufwendungen für den anderweit organisierten Gastschulaufenthalt i.H.v. insgesamt 9.801,54 EUR in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Verhalten der Tochter des Klägers habe den Beklagten berechtigt, den Gastschulvertrag auch ohne Abmahnung zum Schutz eigener Interessen und zum Schutze der Tochter des Klägers wegen der behördlichen Ermittlungen sofort aus wichtigem Grunde zu kündigen. Der Alkoholgenuss der Tochter des Klägers habe mangels Anwesenheit eines „adult guardian“ im Sinne der texanischen Gesetze gegen das dort geltende Recht verstoßen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Er ist der Auffassung, der Beklagte habe den Gastschulaufenthalt ohne wichtigen Grund abgebrochen und sei ohne vorherige Abmahnung nicht zur Kündigung des Gastschulvertrags berechtigt gewesen. Insbesondere sei auch der Abend, an dem N bei Frau N2 gewesen sei, nicht der Anlass für die behördlichen Ermittlungen in den USA gewesen. Auch habe N wegen der Anwesenheit einer aufsichtsberechtigten Erwachsenen, nämlich Frau N2 nicht gegen texanische Gesetze verstoßen. Ihm seien durch die seiner Auffassung nach unberechtigte Kündigung Mehrkosten in Höhe der Klageforderung entstanden. Er behauptet, seine Ehefrau habe aufgrund der Kündigung einen nach Denver geplanten Flug umgebucht, hierdurch seien Kosten in Höhe von 130,00 EUR entstanden. Außerdem habe sie sodann vor Ort einen Mietwagen anmieten müssen, wodurch weitere Kosten in Höhe von 212,71 EUR angefallen seien.

Der Beklagte ist der Auffassung, aufgrund der nach der Übernachtungsparty eingeleiteten behördlichen Ermittlungen sei er - auch zum Schutze der Tochter des Klägers - zur sofortigen Kündigung des Gastschulvertrages ohne Abmahnung berechtigt gewesen.

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