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Ist auch ein minderjähriger Sprachschüler ist zur Mängelanzeige verpflichtet?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Ist die erbrachte Reiseleistung bei einer Sprachreise mangelhaft, so kann auch ein Minderjähriger zur Mängelanzeige verpflichtet sein, wenn der gesetzliche Vertreter in den Abschluss des Reisevertrags eingewilligt hat.

Durch die Einwilligung in den Vertragsabschluss hat der gesetzliche Vertreter auch die Zuständigkeit für Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen vor Ort auf den Jugendlichen übertragen, da allein dieser eventuelle Mängel während der Reise feststellen konnte.

Von einem 14-jährigen Jugendlichen kann zudem erfahrungsgemäß durchaus erwartet werden, dass er in der Lage ist, seine Unzufriedenheit mit den erbrachten Reiseleistungen zum Ausdruck zu bringen, wenn eine solche tatsächlich vorliegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht weder ein Minderungs- noch ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 651 c, 651 d, 651 f BGB gegen die Beklagte wegen der Sprachreise … in der Zeit vom 17.7. bis 30.7.05 zu.

Dabei kann es zunächst dahinstehen bleiben, ob die erbrachte Reiseleistung durch Unterbringung des Klägers in einem Einzelzimmer in einem Appartement zusammen mit einigen anderen Sprachschülern und mit einer aus … stammenden Betreuerin gegenüber der vereinbarten Leistung der Unterbringung in einem Doppelzimmer in einer englischen Gastfamilie einen Reisemangel darstellt. Unstreitig wurde die anderweitige Unterbringung des Klägers vor Ort nicht beanstandet, so dass einem Minderungs- oder Schadensersatzanspruch die Vorschrift des § 651 d Abs. 2 BGB entgegensteht. Die Mängelanzeige war weder entbehrlich noch ist deren Unterlassung wegen der Minderjährigkeit des Klägers als nicht schuldhaft anzusehen. Von einem 14jährigen Jugendlichen kann erfahrungsgemäß durchaus erwartet werden, dass er in der Lage ist, seine Unzufriedenheit mit den erbrachten Reiseleistungen zum Ausdruck zu bringen, wenn eine solche tatsächlich vorliegt. Da der gesetzliche Vertreter des Klägers offenbar in den Abschluss des Reisevertrags durch den Kläger mit der Beklagten eingewilligt hat, dürfte auch dieser dem Kläger durchaus zugetraut haben, allein vor Ort in England die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wahrzunehmen. Andernfalls hätte der gesetzliche Vertreter dies durch Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinem Sohn während der Dauer der Sprachreise sicherstellen müssen.

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Dr. Jens-Peter VoßPatrizia KleinHont Péter Hetényi

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