Der Betroffene war gegen 00:34 Uhr war mit Freunden in der Innenstadt unterwegs. Man hatte an dem Abend zuvor gemeinsam gegessen und Alkohol getrunken. Der Angeklagte hatte Bier und „einige Kurze“ getrunken. Mit seinen Freunden befand er sich auf dem Weg zu einer Discothek. Die Gruppe um den Angeklagten nahm den Weg durch die Innenstadt. Im dortigen Bereich waren trotz nur zulässiger Verkehrsflächenbenutzung durch Fußgänger sogenannte „E-Scooter“ der Firma „Lime“ zur Nutzung aufgestellt. Dabei findet die Nutzung statt durch vorherige Anmeldung per App mittels eines Smartphones. Der Betroffene selbst hatte keine entsprechende App installiert. Einer der Personen aus der Gruppe jedoch hatte eine derartige App und schaltete mehrere Roller frei, mit denen der Betroffene und die anderen dann „spaßeshalber“ durch die Fußgängerzone fahren wollten. Zu dieser verkehrsarmen Zeit fand gleichzeitig eine Streifenfahrt der Polizei statt, bei der der Betroffene ohne feststellbare Ausfallerscheinungen auf dem E-Scooter fahrend im Kreuzungsbereich (immer noch einem Fußgängerzonenbereich) festgestellt werden konnte. Zur Tatzeit wies der Angeklagte zumindest eine Blutalkoholkonzentration von zumindest 1,40 ‰ auf.
Bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr in der Lage war aufgrund seiner Alkoholisierung.
Der Betroffene hat die Tat insgesamt glaubhaft und unrechtseinsichtig gestanden.
Er schilderte die Abläufe am Tatabend und in der Tatnacht nachvollziehbar. Er schilderte auch glaubhaft, dass zur Tatzeit keinerlei Verkehr herrschte und er selbst erstmals einen derartigen Roller gefahren habe.
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