Im vorliegenden Fall hat die Polizei nicht entsprechend der richterlichen Verfügung im letzten Hauptverhandlungstermin die Rohmessdaten und Bedienungsanleitung für den Verteidiger zur Verfügung gestellt, obgleich bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde.
Das Verfahren war daher nach § 47 OWiG einzustellen, da eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenverschaffung dem Gericht unangemessen erschien.
Das Verfahren war daher nach § 47 OWiG einzustellen, da eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenverschaffung dem Gericht unangemessen erschien.
AG Dortmund, 14.12.2023 - Az: 729 OWi 260 Js 2315/23-135/23
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