Wer seine Fahrerlaubnisprüfung vor dem 19.01.2013 bestanden hat und dessen Führerschein zu diesem Zeitpunkt bereits ausgestellt war, hat auch nach Änderung der Rechtslage einen Anspruch auf Aushändigung eines unbefristeten Führerscheins. Die Ausstellung eines befristeten Dokuments sowie das Vernichten des ursprünglichen Führerscheins stellen eine rechtswidrige Verletzung dieses Rechts dar, die einen Folgenbeseitigungsanspruch auslöst.
Seit dem 19.01.2013 gilt für neu ausgestellte Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A und B gemäß § 24a Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine Befristung der Gültigkeit auf 15 Jahre. Diese Neuregelung erfasst jedoch ausschließlich Führerscheine, die ab diesem Stichtag ausgestellt werden. Führerscheininhaber, deren Dokument vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde oder zumindest auszustellen war, unterfallen der bis zum 18.01.2013 geltenden Rechtslage, nach der Führerscheine unbefristet auszustellen waren.
Maßgeblich für die Bestimmung der anwendbaren Rechtslage ist dabei nicht allein der formale Ausstellungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt, zu dem sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung des Führerscheins vorlagen. Hatte ein Fahrerlaubnisinhaber seine Prüfung vor dem Stichtag bestanden und lagen der Behörde die erforderlichen Unterlagen vollständig vor, so war der Führerschein nach der bis dahin geltenden Rechtslage - also unbefristet - auszustellen. Auf eine etwaige behördliche Verzögerung bei der tatsächlichen Ausstellung kommt es insoweit nicht an.
Seit dem 19.01.2013 gilt für neu ausgestellte Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A und B gemäß § 24a Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) eine Befristung der Gültigkeit auf 15 Jahre. Diese Neuregelung erfasst jedoch ausschließlich Führerscheine, die ab diesem Stichtag ausgestellt werden. Führerscheininhaber, deren Dokument vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde oder zumindest auszustellen war, unterfallen der bis zum 18.01.2013 geltenden Rechtslage, nach der Führerscheine unbefristet auszustellen waren.
Maßgeblich für die Bestimmung der anwendbaren Rechtslage ist dabei nicht allein der formale Ausstellungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt, zu dem sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung des Führerscheins vorlagen. Hatte ein Fahrerlaubnisinhaber seine Prüfung vor dem Stichtag bestanden und lagen der Behörde die erforderlichen Unterlagen vollständig vor, so war der Führerschein nach der bis dahin geltenden Rechtslage - also unbefristet - auszustellen. Auf eine etwaige behördliche Verzögerung bei der tatsächlichen Ausstellung kommt es insoweit nicht an.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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