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Flip-Flops hinterm Steuer: Droht wirklich ein Bußgeld?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Straßenverkehrsrecht enthält keine ausdrückliche Vorschrift, die das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne geeignetes Schuhwerk unter Bußgeldandrohung stellt. § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO scheidet als Rechtsgrundlage für eine Ahndung aus, ebenso wie sonstige Vorschriften des Straßenverkehrsrechts - jedenfalls soweit keine dem Anwendungsbereich des § 209 SGB VII unterfallende Fahrt vorliegt und kein von der Rechtsordnung missbilligter Erfolg eingetreten ist.

§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO verpflichtet den Fahrzeugführer dafür zu sorgen, dass die „Besetzung“ des Fahrzeugs vorschriftsmäßig ist und die Verkehrssicherheit durch sie nicht leidet. Der Begriff der „Besetzung“ erfasst dabei ausschließlich die Personen, die sich neben dem Fahrer im Fahrzeug befinden - nicht den Fahrer selbst. Dies ergibt sich zunächst aus dem allgemeinen Sprachgebrauch und wird durch die Systematik der einschlägigen Verordnungen gestützt: § 31 Abs. 2 StVZO differenziert ausdrücklich zwischen der Verantwortung des Fahrzeughalters für die Eignung des Fahrzeugführers einerseits und der Besetzung andererseits. Eine Einbeziehung des Fahrers in den Besetzungsbegriff widerspricht dieser klaren normativen Unterscheidung.

Auch eine ausdehnende Auslegung des § 23 StVO, die den Fahrer selbst in den Begriff der „Besetzung“ einbezieht, ist abzulehnen. Zwar fungiert § 23 StVO grundsätzlich als Auffangtatbestand für anderweitig nicht normierte Pflichten des Fahrzeugführers. Die systematische Abgrenzung durch § 31 Abs. 2 StVZO steht einer solchen Auslegung jedoch entgegen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung - über § 209 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 SGB VII i. V. m. §§ 44 Abs. 2, 58 und 32 der Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ - eine bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen geeigneter Kleidung beim Führen bestimmter Fahrzeuge normiert hat. Das Fehlen einer entsprechenden Regelung im Straßenverkehrsrecht kann auf einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung beruhen und darf nicht durch richterliche Rechtsfortbildung überwunden werden.

Ungeachtet der fehlenden Bußgeldbewehrung ist das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk mit den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kraftfahrzeugführers unvereinbar. Ungeeignetes Schuhwerk kann zu Fehlbedienungen der Pedale oder zum Abrutschen von diesen führen und damit erhebliche Verkehrsrisiken begründen. Tritt infolgedessen ein von der Rechtsordnung missbilligter Erfolg ein - insbesondere eine Schädigung, Gefährdung oder Belästigung Dritter im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO -, kann der Fahrzeugführer strafrechtlich oder bußgeldrechtlich haftbar gemacht werden. Die Bußgeldfreiheit des bloßen Fahrens ohne geeignetes Schuhwerk schließt also eine Verantwortlichkeit im Schadensfall nicht aus.

Erfolgt die Fahrt im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit und unterfällt sie dem Anwendungsbereich des § 209 SGB VII, kann über die genannten Unfallverhütungsvorschriften eine bußgeldbewehrte Pflicht zum Tragen geeigneten Schuhwerks bestehen. In diesem Fall sind die Voraussetzungen des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften gesondert zu prüfen. Ob eine Fahrt dem beruflichen Kontext zuzuordnen ist, bedarf einer tatsächlichen Feststellung im jeweiligen Einzelfall.


OLG Celle, 13.03.2007 - Az: 322 Ss 46/07

ECLI:DE:OLGCE:2007:0313.322SS46.07OWIZ.0A

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