Beleidigungen gegenüber dem Vermieter, der Hausverwaltung oder anderen Hausbewohnern können einen wichtigen Grund im Sinne des
§ 543 Abs. 1 BGB darstellen. Während bloße Unhöflichkeiten und andere missliebige Verhaltensweisen ohne ehrverletzenden Charakter eine Kündigung nicht rechtfertigen, sind insbesondere Formalbeleidigungen grundsätzlich geeignet, dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar zu machen. Bei der Abwägung, ob dem Kündigenden aufgrund einer Beleidigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, sind stets die Begleitumstände der Äußerungen zu berücksichtigen. Eine Beleidigung stellt sich als weniger verletzend dar, wenn sie aus einer Provokation heraus oder im Zusammenhang einer bereits vorgegebenen streitigen Atmosphäre erfolgt oder wenn sie als eine momentane und vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit zu bewerten ist.
Demgegenüber haben manche Beleidigungen ein solches Gewicht, dass die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung auf der Hand liegt
Hierzu führte das Gericht aus:
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte die Nachbarin … in der streitgegenständlichen Wohnanlage … in … mit den Worten „Kommst du runter du Hure, ich mach dich tot. Du Hure, ich bring dich um!“ beleidigt und bedroht.
Diese Umstände hatten einen entsprechenden Polizeieinsatz zur Folge, bei dem auch mehrere gefährliche Werkzeuge beim Beklagten sichergestellt wurden. In der Folge wurde der vielfach vorbestrafte Beklagte vom Amtsgericht München mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 22.05.2017 wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und in Tatmehrheit mit Sachbeschädigung (unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Diese Äußerungen reichen für eine fristlose Kündigung aus.
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