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Auch ohne Vorlage der Kreditkarte darf mitgeflogen werden!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Eine Fluggesellschaft darf den Antritt einens Flugs nicht von Vorlage der hierfür verwendeten Kreditkarte abhängig machen.

Bei einer Kreditkarte handelt es sich um ein Zahlungsmittel, aber keine für den Antritt eines Fluges notwendige Reiseunterlage. Die Nichtvorlage berechtigt die Fluggesellschaft daher nicht, einen gebuchten Flug zu verweigern und den geschlossenen Vertrag nicht einzuhalten.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist als Verbraucherschutzverein in die beim Bundesamt für die Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen. Die Beklagte ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Madrid. On-line Buchungen oder telefonische Bestellungen von Flugscheinen nimmt sie nur entgegen, wenn der Kunde Inhaber einer der von der Beklagten akzeptierten Kredit- oder Debitkarten ist und bei der Buchung deren Daten mitteilt. Zum Schutz vor Kartenmissbrauch verlangt sie, dass der Inhaber der Karte, mit der die Tickets bezahlt wurden, diese vor Abflug am Check-in-Schalter vorlegt. Sie verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen sie dies vereinbart und dann regelt, dass bei Nichtvorlage die Reise nicht angetreten werden kann und nur der Kauf eines neuen Tickets möglich ist.

Der Kläger verlangt gem. § 1 UKlaG nach vergeblicher Abmahnung Unterlassung dieser Vertragsbestimmungen. Die Klausel über die Folgen einer Nichtvorlage der Kreditkarte seie unangemessen. Davon betroffen seien auch die Kunden, die unverschuldet ihre Karte nicht vorlegen können. Sie enthalte auch keine Ausnahme für den Fall, dass die Beklagte kein berechtigtes Interesse an einem Ausschluss habe. Schutz vor Kartenmissbrauch dürfe nicht zu Lasten der Verbraucher erfolgen, sondern müsse im Verhältnis mit den Herausgebern der Karten, stattfinden. Schließlich könne, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch einen Kartenmissbrauch geschädigt wird, da dieses Risiko das Kartenunternehmen trage.

Die Belästigungen durch häufige Nachfragen der Ermittlungsbehörden, rechtfertigten die Vorgehensweise der Beklagten nichts Ferner verlangt der Kläger eine Abmahnpauschale in Höhe von 200,00 € sowie Schadensersatz aus abgetretenem Recht der Kundin S…. Diese hatte telefonisch bei der Beklagten einen Flug für sich gebucht und die Daten ihrer VISA-Karte genannt. Der Flugpreis wurde dann von ihrem Konto abgebucht. Anschließend wurde sie von ihrer Bank aufgefordert, die Karte aus Sicherheitsgründen wegen eines Diebstahls von Kreditkartendaten im Internet auszutauschen. Die Kundin gab ihre Karte ab. Als sie am 12.3.10 die Flugreise antreten wollte, würde ihr die Beförderung verweigert, weil sie die Karte, mit der sie den Flug bezahlt hatte, nicht vorlegen konnte. Die Vorlage der Abrechnung des Kartenkontos, aus der sich die Abbuchung des Flugpreises ergab, genügte der Beklagten nicht. Die Kundin musste auf den 14.3.10 umbuchen. Dies machte die Beklagte von der Zahlung von 50.- € abhängig. Für die Rückfahrt vom Flughafen und erneute Anfährt am 14.3. fielen Taxikosten von zusammen 59,30 € an. Die Klägerin verlangt die Umbuchungsgebühr und die Fahrtkosten ersetzt.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Luftbeförderungsleistungen mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz und den gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1, April 1977, zu berufen:

„Zahlung von Tickets

Tickets können ausschließlich mit Kredit- oder Debitkarte bezahlt werden.

Zum Schutz vor Missbrauch muss der Inhaber der Kredit- bzw. Debitkarte, mit der die Tickets bezahlt wurden; diese vor Abflug am Check-in-Schalter vorlegen. Die Karte muss jedoch nur vor Abflug am Ausgangspunkt der Reise vorgelegt werden (nicht aber auf der Rückreise oder beim Umsteigen),] BEI NICHTVORLAGE kann die Reise mit diesem Flugschein NICHT angetreten werden. In diesem Fall ist ausschließlich der Kaufeines neuen Tickets gegen Bargeld oder Vorlage einer anderen Karte vor Ort möglich“

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 109,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Internetseite, auf der ihre Geschäftsbedingungen aufgerufen werden können, werde vom Sitz der Beklagten aus betrieben. Es gehe ihr nicht um die Vorlage der Karte, sondern um Schutz vor dem betrügerischen Einsatz von Kreditkarten. Auch andere Unternehmen würden beim Abholen reservierter Tickets die Vorlage der Kreditkarte verlangen. Sie verweist auf ein Hinweisblatt der Banken, Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, wonach kein reserviertes Ticket ausgegeben werden soll, wenn der Kunde die bei der Reservierung angegebene Kreditkarte nicht vorlegen kann.

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