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Verfügungsbeschränkung bei Vor- und Nacherbschaft?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 19 Minuten

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Gehört zu einem Nachlass, für den Vor- und Nacherbschaft angeordnet worden ist, ein Anteil an einer Erbengemeinschaft, zu deren Gesamthandvermögen ein Grundstück zählt, kann der Vorerbe über dieses Grundstück ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Grundstücks. Mitglied der Erbengemeinschaft war bis zu ihrem Tod auch P. S. . Sie wurde von dem Beteiligten zu 3 als Vorerben beerbt; als Nacherbin ist die Beteiligte zu 4 eingesetzt. Aus Anlass der von dem Beteiligten zu 3 beantragten Grundbuchberichtigung trug das Grundbuchamt im Juli 2005 einen Nacherbenvermerk zugunsten der Beteiligten zu 4 ein.

Die Antragsteller verlangen die Löschung des Nacherbenvermerks. Das Grundbuchamt hat dies abgelehnt; die gegen die Eintragung gerichtete Beschwerde ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Stuttgart möchte der weiteren Beschwerde der Antragsteller stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluss des Oberlandsgerichts Hamm vom 28. April 1984 (OLG Hamm, 28.06.1984 - Az: 15 W 186/84) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft. Das vorlegende Gericht meint, der Nacherbenvermerk sei zu Unrecht in das Grundbuch eingetragen worden, da der dem Beteiligten zu 3 als Vorerbe angefallene Gesamthandsanteil von der Verfügungsbeschränkung des § 2113 BGB und damit auch von § 51 GBO nicht erfasst werde. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften scheide aus, weil sie dazu führte, dass die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft in ihren Verfügungsmöglichkeiten beschränkt würden. Der Bundesgerichtshof habe für den Fall einer aus zwei Personen bestehenden Erbengemeinschaft, von denen einer Vorerbe des anderen werde, entschieden, dass die Verfügungsbeschränkungen des § 2113 BGB für den Überlebenden nicht gälten, da sie andernfalls auch dessen ursprünglichen, von der Anordnung der Nacherbschaft freien Anteil am Grundstückseigentum erfassten. Diese Erwägung müsse erst recht gelten, wenn Gegenstand der Vorerbschaft ein Anteil an einer Erbengemeinschaft sei, der Dritte angehörten. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm - in ausdrücklicher Abgrenzung zu dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - die Auffassung, dass ein Vermerk über die Nacherbfolge in das Grundbuch aufzunehmen sei, wenn als Grundstückseigentümer mehrere Miterben in Erbengemeinschaft eingetragen seien und einer von ihnen durch einen Vorerben beerbt werde. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage.

Die weitere Beschwerde der Antragsteller ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die von den Antragstellern im Wege der Beschwerde verlangte Löschung des Nacherbenvermerks (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO) liegen vor, da das Grundbuch durch die Eintragung des Nacherbenvermerks unrichtig geworden ist.

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