Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Nachdem der Verteidiger vorgetragen hat, er bedürfe der Daten der kompletten Messserie, um die Vollständigkeit des Messfilms und das Vorliegen von Besonderheiten im Rahmen der Messungen zu überprüfen, ist aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 (Az:
2 BvR 1616/18) der Bußgeldbehörde aufzugeben, die digitalen Daten der kompletten Messserie des Tattages an den Verteidiger herauszugeben.
Das BVerfG hat in der obengenannten Entscheidung ausgeführt, dass sich aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens ein Anspruch des Betroffenen ergeben kann, Zugang zu Informationen zu bekommen, die in der Bußgeldakte nicht enthalten sind, aber bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind. Dies trifft auf die Daten der kompletten Messserie zu.
Nicht von Relevanz ist dabei nach der Entscheidung des BVerfG, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet, vgl. OLG Stuttgart, 03.08.2021 - Az: 4 Rb 12 Ss 1094/20.
Das OLG Stuttgart hat in der obengenannten Entscheidung ergänzend darauf hingewiesen, dass Bedenken hinsichtlich des Datenschutzes durch eine Anonymisierung der Daten Rechnung getragen werden könne. Außerdem sei zu sehen, dass die Daten nur an den Verteidiger als Organ der Rechtspflege oder an einen von ihm beauftragten Sachverständigen herausgegeben werden und damit nicht zu erwarten sei, dass Daten an Dritte weitergegeben würden. Vor diesem Hintergrund müsse das Interesse der in den Falldateien der Messreihe erfassten weiteren Verkehrsteilnehmer gegenüber dem aus dem fair-trial-Anspruch begründeten Einsichtsrecht des Betroffenen zurückstehen.