Eine Vogelzucht in der Wohnung mit ca. 80 Vögel berechtigt den Vermieter zur 
fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.
 Vorliegend hatte sich zunächst die unter der Wohnung der beklagten Mieterin wohnende Mitmieterin über Vogellärm im Treppenhaus beim Vermieter beschwert. Wenige Wochen später beschwerte sich die gesamte übrige Hausgemeinschaft über das Verhalten der Mieterin und insbesondere über den aus der Wohnung dringenden Gestank, über Vogellärm sowie über im Treppenhaus abgestellten Sachen.
 Daraufhin hat der Vermieter die Mieterin schriftlich (erneut) hinsichtlich der 
im Treppenhaus abgestellten Gegenstände unter Fristsetzung abgemahnt und darüber hinaus hinsichtlich des Gestanks und einer vermuteten Verwahrlosung der Wohnung 
abgemahnt. Nach einem persönliches Gespräch mit der Mieterin erfolgte eine weiterer schriftliche Abmahnung mit der Aufforderung, jegliche Tierhaltung in der Wohnung zu unterlassen, insbesondere eine übermäßige Vogelhaltung sowie auch die Haltung einer Katze.
 Es war im Verfahren unstreitig, dass die Mieterin in der nur 51 m² großen Wohnung einen Raum, dessen Eingangstür durch einen Holzrahmen mit Maschendraht ersetzt wurde, komplett als Vogelvoliere eingerichtet und dort ca. 80 Kanarienvögel und Zebrafinken, die Nester bauten und sich unkontrolliert vermehrten, gehalten hatte.
 Das Gericht verpflichtete die Mieterin zur Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung gemäß §§ 
546, 985 BGB verpflichtet, weil das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis durch die fristlosen Kündigungen des Vermieters wirksam gemäß §§ 
542 Abs. 1, 
543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB beendet worden war.
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